13. Oktober 2019

Nichtaufgriffsregelung bei Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen bzw. Kassensystemen

Mit dem sog. Kassengesetz werden Unternehmen mit elektronischen Kassen verpflichtet, ab dem 01.01.2020 eine zertifizierte technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) nebst elektronischem Meldeverfahren zu installieren. Die benötigten zertifizierten tSEs können aber vielfach noch nicht erworben werden. Eine flächendeckende Ausstattung von ca. 2,1 Millionen Kassen in Deutschland ist bis zur Geltung des Kassengesetzes nicht möglich. Das Gesetz kommt schneller zur Anwendung, als die dafür benötigte Technik verfügbar sein wird.

In einer kürzlich abgehaltenen Bund-Länder-Arbeitsgruppensitzung wurde aus diesem Grund vereinbart, dass für die Installation ein Aufschub erfolgt und auch entsprechende Meldungen der Unternehmen erst erfolgen müssen, sobald ein elektronisches Meldeverfahren der Finanzverwaltungen verfügbar ist. Ein entsprechendes BMF-Schreiben soll zeitnah veröffentlicht werden. Mit dieser zeitlich bis zum 30.09.2020 geltenden Regelung werden fehlende tSEs bei Betriebsprüfungen vorerst nicht negativ gewertet (sog. Nichtaufgriffsregelung oder Nichtbeanstandungsregelung).

Damit wird dem Problem entgegengewirkt, dass eine flächendeckende Ausstattung aller Kassensysteme mit tSEs nicht fristgerecht möglich sein wird. Die Unternehmen bekommen mehr Zeit, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen einzurichten. Um zeitlich nicht in Bedrängnis zu gelangen, sollten die Unternehmen die Umrüstung dennoch rasch in Angriff nehmen und einen entsprechenden Umrüstungszeitplan erstellen. Die Kassenbuchführung wird komplizierter und bekommt zusätzliche formelle Hürden. Bereits in der Vergangenheit war die Kassenführung oftmals das Einfallstor für Zuschätzungen und Steuerstrafverfahren. Wir beraten im Vorfeld zur ordnungsgemäßen Kassenführung und stehen Ihnen in der Betriebsprüfung bei Zuschätzungen zur Seite. Im Steuerstrafverfahren verteidigen wir Sie gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.