18. Februar 2019

Verfolgung von Steuerhinterziehung bei Kindergeld

Seit 2018 sind verstärkt Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung betreffend Kindergeld festzustellen. Dies hat folgenden Hintergrund:

Die Meldebehörden geben Informationen über die Änderung des Wohnsitzes einer Person an das Bundeszentralamt für Steuern (kurz: BZSt) weiter (§ 139b Abs. 8 AO). Mit § 69 EStG ist ab dem 01.01.2018 eine Regelung in Kraft getreten, die es dem BZSt erlaubt, diese Änderungen der Meldedaten auch an die für das Kindergeld zuständigen Familienkassen zu senden. Nach § 52 Abs. 49a S. 8 EStG beginnt der zeitliche Anwendungsbereich der Norm erst ab dem 01. November 2019. Sofern ein Kind, ggf. durch seine Eltern, eine Um-/ Abmeldung durchführt, gelangt diese Informationen automatisch an die Familienkasse.

Damit wird den Familienkassen die Möglichkeit gegeben, die Kindergeldberechtigung des Kindes zu überprüfen und eventuell noch auszuzahlendes Kindergeld einzustellen bzw. zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzufordern. Der Empfänger von Kindergeld muss die Änderung des Umzugs zwar auch im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten eigenständig an die Familienkassen melden (§ 68 Abs. 1 S. 1 EStG). Diese eigenständigen Meldungen wurden jedoch vielfach nicht durchgeführt, sodass im Ergebnis die Kassen keine oder nur sehr spät Kenntnis über den Wegzug hatten.

Hintergrund der Einführung ist damit die Bestrebung, einen Sozialmissbrauch einzudämmen. Von der Regelung sind insbesondere auch alle inländischen Kindergeldempfänger erfasst, weIche ihren Wohnsitz außerhalb von Deutschland verlegen.

Auch wenn die Datenübermittlung erfolgt ist, befreit dies nicht von der Pflicht des Empfängers von Kindergeld, den Umzug gegenüber den Familienkassen eigenständig mitzuteilen. Im Falle des Unterlassens dieser Mitteilung kann bereits der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein. Anders als früher, erhalten die Familienkassen nunmehr überhaupt und viel zeitiger Kenntnis von solchen Fällen. Somit erhöht sich auch die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung einer Steuerstraftat und die Gefahr der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

Die Familienkassen sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld selbst für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten (§ 370 AO) und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 378, 379 AO) zuständig. Die Hinterziehung von Kindergeld wird in der Praxis härter verfolgt als eine vergleichbare Hinterziehung von Einkommensteuer.

Ist es bereits zu einer Steuerstraftat- oder Ordnungswidrigkeit gekommen, kann ggf. durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden.