18. August 2021

Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden zur Höhe der Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen hat das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2021 die lange erwartete Entscheidung getroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die aktuellen Regelungen für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Das Jahr 2013 war nicht Gegenstand der Entscheidung. In den Jahren 2010 bis 2012 war die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

Dies führt aber nicht dazu, dass nun automatisch alle Steuerbescheide geändert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt (siehe IV. in dem Beschluss), dass „für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 […] die Vorschrift jedoch fort [gilt], ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsmäßige Regelung zu schaffen.“ Die Vorschriften über die Höhe der Verzinsung werden demnach ab dem Jahr 2019 nicht mehr angewandt. Trotz der Verfassungswidrigkeit wird es bei der jetzigen Zinsfestsetzung für die weiter zurückliegende Vergangenheit bleiben. Eine Neuregelung, die ab dem Jahr 2019 anzuwenden ist, muss bis zum 31. Juli 2022 vom Gesetzgeber verabschiedet werden. Hinweis: Der Zinslauf für das Jahr 2019 beginnt am 1. Oktober 2021.

Über die Folgen des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses beraten wir Sie gerne und halten Sie auch über die zukünftige Regelung gerne auf dem Laufenden. Gerne melden Sie sich unter unseren angegebenen Kontaktdaten.