Neben der Verteidigung im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung vor den Strafgerichten umfasst die Tätigkeit der Anwälte der Kanzlei die Beratung im Falle der Selbstanzeige zur Abwendung einer Strafbarkeit im Vorfeld. Das Tätigkeitsfeld umfasst die Individualverteidigung von Privatpersonen, leitenden Angestellten, Geschäftsführern und Unternehmer. Auch die Beratung und Vertretung von Unternehmen zur Abwehr der Unternehmensgeldbuße oder anderer Vermögensnachteile wie die Einziehung gehört zu unseren Kernkompetenzen.
Häufige Fragen
Droht eine Entdeckung der Tat, verschafft die Selbstanzeige nach § 371 AO dem Steuerpflichtigen, der eine Steuer ganz oder teilweise hinterzogen hat, durch Offenbarung seines Fehlverhaltens und Zahlung der Steuer nebst Zinsen, auch bei vollendeter Tat, Straffreiheit (§ 371 Abs. 1 AO). Im Falle der leichtfertigen Steuerhinterziehung eröffnet § 378 Abs. 3 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Hat sich der Steuerpflichtige zur Selbstanzeige entschlossen, ist Eile geboten, damit nicht zwischenzeitlich ein Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 AO eintritt. Eine nicht rechtzeitig erstattete Selbstanzeige ist unwirksam. Wegen der Rechtsnatur der Selbstanzeige als persönlichen Strafaufhebungsgrund ist die Beratung für den Steuerpflichtigen von großer Bedeutung. Steuerrechtliche und strafrechtliche Aspekte fließen in die Selbstanzeigeberatung mit ein; die Beratung ist deshalb auch außerordentlich diffizil. Die Kanzlei berät Privatpersonen als auch Unternehmen bei der Anfertigung der Selbstanzeige.
Da sich Ermittlungshandlungen der Finanzbehörden häufig ankündigen, können mit einer gründlichen Analyse des jeweiligen Einzelfalles unliebsame Fahndungsmaßnahmen vermieden werden. Erforderlich ist eine Beratung im Einzelfall. In der Beratung wird der Steuerpflichtige für die Anzeichen von Ermittlungsmaßnahmen sensibilisiert, damit die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO der Wirksamkeit einer Selbstanzeige nicht entgegensteht. Ein wesentlicher Schwerpunkt in der Beratungspraxis nimmt daher zunehmend die Frage nach den Entdeckungsrisiken einer Steuerhinterziehung ein. Die Anwälte der Kanzlei zeigen Ihnen die Risiken auf und beraten zu konkreten Fragestellungen, wie z.B. dem bevorstehenden automatischen Informationsaustausch (AIA).
Herr Rechtsanwalt Jürgen R. Müller hat seine langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Selbstanzeige in dem im Jahr 2015 bei dem Verlag Dr. Otto Schmidt in zweiter Auflage erschienen Fachbuch „Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren” niedergelegt.
Nur in wenigen Lebensbereichen wirken sich Verhaltensfehler so nachhaltig aus wie im Steuerstrafverfahren. Die Steuerfahndung ermittelt sowohl im Strafverfahren als auch im Steuerverfahren. Der Beschuldigte muss nicht nur die Strafe wegen Steuerhinterziehung fürchten, sondern ist auch zur Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern verpflichtet. Verhaltensfehler setzen häufig schon bei der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume an. Diese können später nicht mehr korrigiert werden. Für die Betroffenen ist es daher wichtig zu wissen, wie man sich bei einer Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume zu verhalten hat.
Immer wieder wird in der Beratungspraxis die Frage erörtert, wie sich Steuerpflichtige und steuerliche Berater beim Eingriff der Steuerfahndung verhalten sollen. Um auf ein Erscheinen der Steuerfahndung optimal vorbereitet zu sein, ist die Kenntnis der Anlässe für ein Einschreiten der Steuerfahndung als auch die Kenntnis der Befugnisse der Steuerfahnder und der Rechte des Beschuldigten und des steuerlichen Beraters erforderlich. Über diese Anlässe hat Herr Rechtsanwalt Jürgen R. Müller in Fachzeitschriften sowie in seinem Buchwerk „Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren” berichtet.
Auch wenn Durchsuchung und Beschlagnahme geduldet werden müssen, bedeutet dies keineswegs Rechtlosigkeit.
Es bestehen unterschiedliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Ablauf der Maßnahmen, mit denen sich die Betroffenen vertraut machen sollten. Ein Patentrezept für das Verhalten bei Durchsuchungsmaßnahmen gibt es jedoch nicht.
Die Anwälte der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB beraten Sie kompetent über die Rechte und Pflichten als Betroffener. Da die Verteidigung bereits beim ersten Auftreten der Steuer- und Zollfahndungsbehörde beginnt, begleitet die Kanzlei Sie unmittelbar und vor Ort bei dieser Ermittlungsmaßnahme der Steuerfahndungsbehörde. Sofern Sie uns im Falle einer Durchsuchungsmaßnahme unverzüglich kontaktieren, setzen wir uns sofort für Ihre Rechte ein und begleiten Sie bei der Durchsuchung.
Einem Unternehmen drohen vergaberechtliche Konsequenzen nach §§ 97, 122 - 124 GWB. Nach § 123 Abs. 1 GWB schließen öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Abs. 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der angeführten Straftaten.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit Kanzlei liegt in der Verteidigung des Mandanten im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber den Finanzbehörden und vor Gericht.
Ermittelt die Steuerfahndungsbehörde wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Domizilgesellschaften, Schein- und Umgehungsgeschäften, verdeckter Gewinnausschüttung, illegaler Arbeitnehmerüberlassung, Verrechnungspreisen, dem Verstoß gegen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten usw. übernimmt die Kanzlei in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater die Verteidigung.
Die Hinzuziehung eines Strafverteidigers empfiehlt sich, da dieser über das notwendige strafprozessuale und materiell-strafrechtliche Wissen verfügt. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berät Sie die Müller Fischer Rechtanwälte Partnerschaft mbB bei eventuellen Fahndungseingriffen und steuert aktiv gegen weitere Maßnahmen der Fahndungsbehörde.
Wir verhandeln mit dem Ziel einer Verständigung zur Abwendung einer Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Eine zeitnahe Verfahrenserledigung mit einer geringstmöglichen Öffentlichkeit ist im Interesse des Mandanten.
In der gerichtlichen Verhandlung übernimmt die Kanzlei die Verteidigung, indem sie versucht, den objektiven Tatvorwurf der Steuerverkürzung zu widerlegen oder den subjektiven Tatbestand zu entkräften. Wir verfügen als Fachanwälte für Strafrecht über eine langjährige Prozesserfahrung auch in sog. Umfangsverfahren.
Müller Fischer Rechtanwälte Partnerschaft mbB vertreten Unternehmen, wenn diese ins Visier der Steuerfahndung zu geraten drohen, sei es im Wege von Auskunftsersuchen, finanzamtsinterner Kontrollmitteilungen, oder in dem die Staatsanwaltschaft die Geschäftsräume durchsucht und Betriebsunterlagen und Daten sichert. Wir beraten Unternehmen, wenn Gewinne abgeschöpft werden und Bußgelder verhängt werden sollen.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann eine Steuerhinterziehung auch die Verhängung eines Berufsverbotes oder einen Eintrag in das Gewerbezentralregister zur Folge haben. Dieses Risiko ist im Rahmen der Verteidigung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen.
Nicht selten kommt es vor, dass die Finanzbehörde das Gewerbeaufsichtsamt über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und über Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Steuerpflichtigen informiert. Ergibt die Prüfung des Gewerbeaufsichtsamts, dass ein Gewerbetreibender im Hinblick auf seine steuerlichen Pflichten unzuverlässig ist, droht dem Steuerpflichtigen eine Gewerbeuntersagung. Die Kanzlei berät Sie im Vorfeld der Untersagungsverfügung. Wenn Ihnen die Gewerbeaufsichtsbehörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, ist ein enger Austausch mit der Behörde unerlässlich.
Für Personen, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG (Fracht, Spedition, bekannter Versender) eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) benötigen,
ist die Beratung und Verteidigung durch einen ausgewiesenen Experten von besonderer Bedeutung, will die Person nicht die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit verlieren.
Auch das Beamtenrecht droht mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen, sofern das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in sein Amt oder das Beamtentum in bedeutender Weise zu beeinträchtigen.
Ebenso sind Angehörige freier Berufe, wie z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert. Berufsgerichtliche Folgen einer Steuerverfehlung reichen von der Verwarnung über den Verweis bis zur Ausschließung aus dem Beruf.
Da die berufsrechtlichen Nebenfolgen im Einzelfall sehr schwerwiegend sein können, ist es notwendig, sich dieses Risikos bewusst zu sein und in die Verteidigungsstrategie einzubauen. Auch berufsrechtliche Verfahren werden durch unsere Kanzlei begleitet.
Die Stellung des Verteidigers in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen hat sich durch das 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Kontrolle zur Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) auf der Ebene der Präventivberatung verstärkt.
Mit dem KonTraG wurde der Corporate Governance in deutschen Unternehmen fortentwickelt. Durch den damals neu eingeführten § 91 Abs. 2 AktG wird der Vorstand einer Aktiengesellschaft verpflichtet, „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden” können. Der Vorstand der Aktiengesellschaft ist verpflichtet, ein sogenanntes Risikofrüherkennungssystem einzurichten. Die adäquate Funktionsweise des Risikofrüherkennungssystems ist Teil der Sorgfaltspflicht des Vorstands (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG) sowie des Aufsichtsrats (§ 116 AktG).
Darüber hinaus müssen Aussagen zu den Risiken des Unternehmens im Lagebericht veröffentlicht werden. Das Bestehen und der Betrieb des Risikofrüherkennungssystems müssen vom Abschlussprüfer geprüft werden.
Aufgabe des Strafverteidigers ist die Kontrolle strafrechtlicher Risiken. Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich strafrechtlicher Präventivberatung auf den Gebieten Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Als Steuerstrafverteidiger tragen die Anwälte der Kanzlei dazu bei, im Rahmen des Risikomanagement- und Compliance-System strafrechtliche Unternehmensrisiken im Vorfeld eines Strafverfahrens aufzuspüren und zu vermeiden. Aufgabe der Kanzlei ist es, anhand strafrechtlicher Kriterien Verhaltensmaßregeln zu entwerfen.
Im Vorfeld beraten die Anwälte der Kanzlei über die Folgen des non-complianten Verhaltens.
Zu Ihren steuerrechtlichen, steuerstrafrechtlichen oder wirtschaftsstrafrechtlichen Fragen bieten wir Ihnen eine anwaltliche Erstberatung zum Festpreis an. Gerne melden Sie sich telefonisch oder buchen direkt über unsern Online-Terminplaner einen Termin mit einem unserer Fachanwälte. Die Erstberatung umfasst in einem Zeitraum von bis zu 60 Minuten die Beratung, welche Rechte Sie grundsätzlich haben und wie Sie weiter vorgehen sollten, um diese geltend zu machen. Danach können Sie entscheiden, ob Sie uns in der Angelegenheit weiter mandatieren möchten. Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung pro Rechtsfall nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
Bereits durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 hat der Gesetzgeber die Regelungen für eine Selbstanzeige, deren Ziel die strafbefreiende Wirkung bzw. das Absehen von einer Strafverfolgung ist, deutlich verschärft. Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sind die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen dem Grunde nach erhalten geblieben. Allerdings wurden die Hürden für ein wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO sowie für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO deutlich angehoben.
Nach § 371 Abs. 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung nicht nach § 370 AO bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
In § 371 Abs. 2 AO sind die sog. Sperrwirkungstatbestände normiert. Straffreiheit tritt nicht ein,
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.
Von besonderer Bedeutung bei Selbstanzeigen in Unternehmen ist die Einfügung von Absatz 2a in § 371 AO. Mit der Neuregelung nach dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung tritt, soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 3 AO bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Der Ausschluss der Selbstanzeige in Folge einer Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die vorgenannten Regeln in den Sätze 1 und 2 von Abs. 2a gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.
Bisher machte § 371 Abs. 3 AO die Straffreiheit durch Selbstanzeige für den Fall, dass Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt sind, von der Nachzahlung der zu Gunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuer innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist abhängig. Mit der Neuregelung von § 371 Abs. 3 AO erstreckt der Gesetzgeber die Nachzahlungspflicht zur Straffreierlangung auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden.
Der Gesetzgeber gibt der Finanzverwaltung insb. in der Abgabenordnung, aber auch in diversen Einzelgesetzen, in internationalen Vereinbarungen (vgl. Art. 26 des OECD-Musterabkommens) und in verschiedenen Verwaltungsanweisungen zahlreiche Möglichkeiten zur Beschaffung von Informationen. Daneben erhält die Finanzbehörde Informationen, ohne dass diese von ihr angefordert wurden. Im Folgenden werden nur einige wenige Entdeckungsrisiken einer Steuerhinterziehung bzw. Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung dargestellt:
Häufig nimmt die Steuerfahndung die Ermittlungstätigkeit auf, wenn sie von dem Betriebsprüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem Steuerpflichtigen von dem Verdacht einer Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt. Der Betriebsprüfer ist gem. § 10 Abs. 1 S. 1 BpO verpflichtet, die zuständige Buß- und Strafsachenstelle zu unterrichten, wenn sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat (§ 369 AO) bzw. eine einer Steuerstraftat gleichgestellten Straftat (vgl. Nr. 14 AStBV) ergeben. Ein Tatverdacht beim Betriebsprüfer kann insbesondere aufgrund folgender Feststellungen begründet sein:
Findet bei einem Geschäftspartner eine Außenprüfung oder wegen Steuerdelikten eine Steuerfahndungsprüfung oder wegen anderer als Steuerdelikte, insb. Betrugsdelikten (§§ 263 ff. StGB), Schmiergeldzahlung, Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Konkursstraftaten (§§ 283 ff. StGB), illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (§§ 19 Abs. 1 S. 6, 229 Abs. 1 Nr. 2, 3 AFG), polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen statt, können Querverbindungen zu anderen Steuerpflichtigen aufgedeckt werden.
In der Baubranche als auch im Gaststättengewerbe ermittelt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern, Lohndumping, Leistungsmißbrauch und Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Beschäftigten der FKS führen anlassbezogene und verdachtsunabhängige Prüfungen durch.
§ 116 Abs. 1 AO verpflichtet Gerichte und Behörden, die Finanzbehörden über Tatsachen zu informieren, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, sofern die Tatsachen dienstlich in Erfahrung gebracht worden sind.
Mehr als 90 Staaten und Gebiete haben sich darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Hierzu wurde ein einheitliches Verfahren – der Common Reporting Standard – CRS – entwickelt. Die EU-Zinsrichtlinie, deren Vereinbarungen sich auch einige Drittstaaten und abhängige/assoziierte Gebiete angeschlossen hatten, hat eine gewisse Vorreiterrolle gespielt. Im CRS-Verfahren wurde in erster Linie der Zinsbegriff erweitert und der Bereich der zu meldenden natürlichen Personen und Zusammenschlüsse der natürlichen Personen um juristische Personen/Rechtsträger ergänzt. Außerdem hat sich der Kreis der teilnehmenden Staaten erheblich vergrößert. Des Weiteren wurden die Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute enger gefasst und detaillierter beschrieben. Die EU-Zinsrichtlinie wurde zwischenzeitlich - am 10. November 2015 – aufgehoben und gilt grundsätzlich letztmalig für den Meldezeitraum 2015, während CRS erstmalig mit dem Meldezeitraum 2016 beginnt. Einige CRS-Teilnehmerstaaten beginnen jedoch erst mit dem Meldejahr 2017.
Die Möglichkeiten, auf eine Durchsuchung einzuwirken, sind gering. Die nachfolgend angeführten Verhaltensempfehlungen stellen zugleich die Möglichkeit dar, auf die Durchsuchung einzuwirken.
Unter einer Domizilgesellschaft versteht man im Steuerrecht eine Gesellschaft, die ihren statutarischen Sitz im Ausland hat und sich nicht eigenwirtschaftlich betätigt. In ihrem Sitzstaat, in dessen Handelsregister sie eingetragen sind, unterliegen sie oft keiner oder nur einer niedrigen Besteuerung. Domizilgesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei einem Treuhänder, Repräsentanten oder Angehörigen des Verwaltungsrats, der eine Vielzahl von Gesellschaften dieser Art unter einer Adresse und einer Telefonnummer vertritt, domilizieren. Damit verfolgen Domizilgesellschaften den Zweck, die hinter ihnen stehenden Personen und damit die tatsächlichen Zahlungsempfänger anonym zu halten. Sie sind sog. zwischengeschaltete Gesellschaften, weil sie vertragliche Leistungen aufgrund fehlender eigener wirtschaftlicher Betätigung gar nicht erbringen können bzw. weil sie aus anderen Gründen die erteilten Aufträge und erhaltenen Gelder an Dritte weiterleiten.
Die verdeckte Gewinnausschüttung (sog. vGA) wird in § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erwähnt. Danach ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift mindern vGA das Einkommen nicht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine vGA eine Zuwendung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte. Darunter sind insbesondere unangemessene, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Vermögensvorteile zu Gunsten der Gesellschafter zu verstehen, welche den Gewinn der Gesellschaft gemindert haben und mit deren Hilfe steuerlich unbeachtliche Gewinnverwendungen in steuerwirksame Betriebsausgaben transferiert werden sollten. § 8 Abs. 3 KStG stellt klar, dass die bloße Verwendung von Gewinnen nicht zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führen kann.
Verbundene nationale und internationale Unternehmen rechnen interne Transaktionen über so genannte Verrechnungspreise ab. Verrechnungspreise sind die Wertansätze, die von Unternehmen, die international verbunden sind, für erbrachte Leistungen angerechnet werden. Insbesondere die Kalkulation dieser Preise liefert wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei verbundenen Unternehmen. Alle Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsverbindungen mit nahestehenden Unternehmen (d.h. ausländische Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft) durchführen, sind nunmehr verpflichtet, nach Aufforderung der Finanzverwaltung innerhalb von 60 Tagen geeignete Aufzeichnungen und Dokumentationsunterlagen vorzulegen, welche die Basis ihrer Geschäftsbeziehungen darstellen (§ 90 Abs. 3 AO).
Als Umfangsverfahren sind solche Ermittlungsverfahren zu betrachten, die durch eine längere Ermittlungsdauer gekennzeichnet sind und den für durchschnittliche Ermittlungsverfahren aufzuwendenden Einsatz an personellen und sachlichen Mitteln bei den Ermittlungsbehörden (Polizei, Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft) nicht unerheblich übersteigen. Indikatoren für Umfangsverfahren sind beispielsweise die Vielzahl der zu verfolgenden Straftaten, der Tatverdächtigen, der Geschädigten bzw. der Umfang der auszuwertenden Beweismittel. Umfangsverfahren werden üblicherweise in Ermittlungsgruppen abgearbeitet.
Der Begriff des Berufsverbots bezeichnet eine gesetzliche Folge oder Maßregel der Besserung und Sicherung aus der Verurteilung wegen einer Straftat. Als Maßregelanordnung wird das Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB verhängt, wenn sich die rechtswidrige Tat als Missbrauch der Berufs- und/oder Gewerbefreiheit darstellt. Voraussetzung der Anordnung ist nach §§ 70, 62 StGB neben dem Missbrauch eine Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit des Berufsverbotes.
Nach § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO kann die Approbation zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich ein Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt.
Das Berufsverbot tritt als gesetzliche Folge stets ein, sofern die Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes (§§ 283 - 283d StGB) erfolgt. Die Geschäftsführung einer GmbH ist dann für fünf Jahre untersagt.
Das Gewerbezentralregister (GZR) wird beim deutschen Bundesamt für Justiz als besondere Abteilung des Bundeszentralregisters geführt. Das Gewerbezentralregister enthält Verwaltungsentscheidungen wie z.B. Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen sowie Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende. Im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen werden regelmäßig von den Ämtern Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister verlangt.
Die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes kann untersagt werden, wenn die für den Betrieb des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht gegeben ist und eine Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist (§ 35 GewO). Als unzuverlässig ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig (Zukunftsprognose) ordnungsgemäß zu betreiben.
Die Luftsicherheitsbehörde hat zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) die Zuverlässigkeit zu überprüfen von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes im Sinne von § 8 LuftSiG gewährt werden soll, von Personen, die nach § 5 Abs. 5 LuftSiG als Beliehene eingesetzt oder sonst als Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen und Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, eingesetzt werden sollen, von Luftfahrer, wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) berechtigt sind, Motorflugzeuge, Hubschrauber, Luftschiffe oder Motorsegler zu führen. Regelungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung enthalten neben § 7 LuftSiG die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV), sowie die Verordnung (EU) Nr. 2015/1998. Die Überprüfung erfolgt dabei auf Antrag des Betroffenen. Der Antragsteller ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken. Falls bereits eine vergleichbare Überprüfung vorliegt, insbesondere eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, entfällt die ZÜP. Zuverlässig in diesem Sinne ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wird die Zuverlässigkeit festgestellt, erhält der Antragsteller eine amtliche Bestätigung darüber. Die Feststellung der Zuverlässigkeit gilt grundsätzlich fünf Jahre ab ihrer Bekanntmachung, wenn sie nicht vorher zurückgenommen oder widerrufen wird. Die Wiederholungsprüfung ist dann spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der ZÜP zu beantragen. Wird die Zuverlässigkeit hingegen verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer ZÜP grundsätzlich erst nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden.
Die Selbstanzeige nach § 371 AO verschafft dem Steuerpflichtigen, der eine Steuer ganz oder teilweise hinterzogen hat, durch Offenbarung seines Fehlverhaltens und Zahlung der Steuer, auch bei vollendeter Tat Straffreiheit (§ 371 Abs. 1 AO). Die Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung, wenn einer der sog. Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Im Falle der Leichtfertigen Steuerhinterziehung eröffnet § 378 Abs. 3 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.