Wirtschaftsstrafrecht

Neben dem Steuerstreitverfahren und Steuerstrafverfahren bildet die Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren einen weiteren Kernbereich der Tätigkeit der Kanzlei.

Neben der Individualverteidigung umfasst das Tätigkeitsfeld der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB die Beratung und Vertretung von Unternehmen. Besonderen Raum in der Verteidigung nehmen die Vermögensdelikte, das Zollstrafrecht, das sog. Baustrafrecht und die Insolvenzdelikte ein.
Im Rahmen der Criminal Compliance umfasst die Aufgabe der Anwälte als ausgewiesene Experten im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht die Bestimmung strafrechtlicher Risiken im Unternehmen und der Entwurf von Verhaltensmaßnahmen.

Häufige Fragen

Wirtschaftsstraftaten

Häufig vorkommende Wirtschaftsstraftaten sind abgesehen von den „klassischen” Wirtschaftsdelikten des Strafgesetzbuches Betrug insb. in Form des Subventions- und Kapitalanlagebetrugs, Untreue, Vorteilsgewährung, Wucher, Hehlerei, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie den Konkursdelikten, wie z.B. Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (sog. Schwarzarbeit), Gründungsschwindel und Insolvenzverschleppung, die häufig mit Steuerhinterziehung, Schmuggel und Steuerhehlerei einhergehende Geldwäsche. Ein Katalog weiterer Wirtschaftsstraftaten ist in § 74 c Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zusammengestellt. Diese Delikte werden regelmäßig in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei der Durchsuchung der Geschäftsräume und bei der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen aufgedeckt.

Auf Unternehmensseite kommen als Täter insb. Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstände, Aufsichtsräte und Manager in Betracht. Aber auch die Berater der Unternehmen, wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare stehen auf der Liste potentieller Täter. Die Verteidigung dieser Personen bezeichnet man als Individualverteidigung.

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst auch die Vertretung der Interessen der Unternehmen. Verletzt ein Betriebsinhaber oder ein gesetzlicher Vertreter oder ein Betriebsleiter seine betriebsbezogene Aufsichtspflicht, handelt er nach § 130 OWiG ordnungswidrig. Aufgabe der Anwälte der Kanzlei ist es, den Schaden vom Unternehmen abzuwenden, d.h. entweder die Verhängung einer Geldbuße abzuwenden oder die Höhe auf ein Maß zu reduzieren, dass das Unternehmen wirtschaftlich existent bleibt.

Baustrafrecht

Der Staat rüstet die Strafverfolgung gegen die am Bau beteiligten Personen, insb. gegen Bauunternehmer, immer weiter auf. Die Ermittlungen betreffen insb. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten wegen wettbewerbswidriger Absprachen bei Ausschreibungen von Bauvorhaben nach § 298 StGB, Bestechungsdelikte nach §§ 299, 331 ff. StGB, den Betrug nach § 263 StGB, die Untreue nach § 266 StGB und den Subventionsbetrug nach § 264 StGB bei der Durchführung von Bauvorhaben, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wegen illegaler Beschäftigung und Vermittlung inländischer, aber insb. ausländischer Arbeitnehmer und Verstöße nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Daneben spielen Insolvenzdelikte und Steuerstraftatbestände eine große Rolle.

Die Staatsanwaltschaft nimmt die Ermittlungen häufig auf Grund von Geldwäscheverdachtsanzeigen der Banken auf. Außerdem verfassen die Umsatzsteuerstellen der Finanzämter Kontrollmitteilungen an die Bußgeld- und Strafsachenstellen, wenn Vorsteuerguthaben in ungewöhnlicher Höhe ausgezahlt werden soll.

Im Falle der illegalen Arbeitnehmerüberlassung, aber auch bei der Erfüllung anderer baustrafrechtlicher Delikte besteht ein hohes steuerrechtliches und steuerstrafrechtliches Risiko. Die Anwälte der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB sind sich der Bedeutung der Aufdeckung der baustrafrechtlichen Delikte bewusst und beraten Sie ab dem Zeitpunkt der ersten Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume und der Baustelle insb. auch im Hinblick auf die Frage nach Verwertungsverboten im Falle der Beschlagnahme und Auswertung von Geschäftsunterlagen. Wir begleiten Sie während der Durchsuchung in Ihren Geschäftsräumen, damit Ihre Rechte gewahrt bleiben.

Daneben beraten die Anwälte der Kanzlei als Fachanwälte für Strafrecht bei der Abwendung der Folgen der typischen Baudelikte. Diese sind neben der Geld- und Freiheitsstrafe insb. Berufsverbot, Vergabesperre bzw. Ausschluss der Bieter aber auch eine Bebußung des Unternehmens und die Gewinnabschöpfung.

Insolvenzdelikte

Zu den schwierigsten und zeitaufwendigsten Ermittlungen gehört die Aufklärung von Insolvenzstraftaten. Die Auseinandersetzung mit den Insolvenzdelikten stellt daher für den Verteidiger eine große Herausforderung dar. Die Verteidigung erfordert neben umfangreichen Rechtskenntnissen ein großes Maß an Verständnis für betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, um die Gutachten der Ermittlungsbehörden zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, und Überschuldung zu verstehen und auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Kanzlei verfügt auf Grund der mehrjährigen Erfahrung in der Verteidigung von Insolvenzdelikten über dieses grundnotwendige Verständnis.

Insolvenzdelikte sind u.a. die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283c und 283d StGB).

Weitere Insolvenzdelikte sind Betrug (insb. Lieferantenbetrug, § 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Sozialabgaben (§ 266a StGB).

Die Staatsanwaltschaft nimmt die Ermittlungen häufig auf Grund von Straftanzeigen von Gläubigern auf, die mit der Erstattung der Anzeige die Hoffnung haben, Außenstände doch noch realisieren zu können. Oftmals ist das Motiv für die Einschaltung der Ermittlungsbehörden jedoch ein gewisses Genugtuungs- oder Rachebedürfnis. Die Staatsanwaltschaft nimmt die Ermittlungen aber auch ohne Anzeige auf, wenn sie vom Insolvenzverwalter oder durch das Insolvenzgericht von der Insolvenz unterrichtet wird.

Zollstrafrecht

Auch das Zollstrafverfahren gehört zur täglichen Praxis der Kanzlei. Zwar mag die Zahl der von der Zollfahndung eingeleiteten Ermittlungsverfahren im Hinblick auf den Umfang der Warenströme nicht besonders hoch erscheinen, doch darf man die praktische Bedeutung des Zollrechts nicht unterschätzen. Diese ergibt sich aus dem Volumen des Außenhandels und den damit verbundenen Einnahmen an Zoll und sonstigen Steuern. Zolldelikte werden begünstigt durch die Komplexität der Rechtsmaterie und die Tatsache, dass Zuwiderhandlungen oft nur mit großem Aufwand aufgedeckt werden können.

Das Zollstrafrecht weist in materieller Hinsicht gegenüber dem Steuerstrafrecht und erst recht gegenüber dem allgemeinen Strafrecht zahlreiche Besonderheiten auf. So hat die Europäische Gemeinschaft keine strafrechtlichen Kompetenzen, so dass Zollstrafrecht nationales Recht ist; das Zollrecht selbst ist jedoch maßgeblich vom Recht der Europäischen Gemeinschaften geprägt. Die Kenntnis der Grundzüge des Zollrechts ist Voraussetzung für die sachgerechte Bearbeitung eines zollstrafrechtlichen Mandats.

Unter Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten versteht man solche Zuwiderhandlungen gegen Zollgesetze, die das Aufkommen an Zöllen direkt oder indirekt beeinträchtigen und die nach Vorschriften außerhalb des Zollrechts mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind. Zollstrafrecht ist daher der Sammelbegriff für Zollstraftatbestände, deren Verfolgung den Zollbehörden obliegt. Hierzu zählen Zollhinterziehung (§§ 3 Abs. 3, 370 AO), Bannbruch (§ 372 AO), gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO), Steuerhehlerei (§ 374 AO), Steuerzeichenfälschung (§§ 148, 149 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO) sowie die Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO). Zollordnungswidrigkeiten sind u.a. die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Steuergefährdung (§ 379 AO), die Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO) sowie die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO).

Auf Grund unserer steuerrechtlichen Expertise als Fachanwälte für Steuerrecht beraten die Anwälte der Kanzlei im Zollrecht und verteidigen als Fachanwälte für Strafrecht auf dem Gebiet des Zollstrafrechts.

Criminal Compliance

Die Einschaltung eines strafrechtlich erfahrenen Rechtsanwaltes ist nicht immer erst dann ratsam, wenn die Staatsanwaltschaft bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Befindet sich Ihr Unternehmen in der Krise, gehören Sie als Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstand, Aufsichtsrat und Manager zu einem potentiell gefährdeten Personenkreis für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Sobald erkennbar wird, dass sich das Unternehmen der Insolvenz nähert, lösen Gläubiger, denen ein Vermögensschaden entsteht, strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen aus. Zu den Gläubigern gehören insbesondere die Krankenkassen wegen nicht geleisteter Versicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer und die Finanzbehörden wegen nicht abgeführter Umsatz- und Lohnsteuer.

Die Folgen strafrechtlicher Ermittlungen können abgewendet werden, wenn eine wirtschaftsstrafrechtliche Präventionsberatung in Anspruch genommen wird.

Die Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB entwirft Ihrem Unternehmen anhand strafrechtlicher Kriterien Verhaltensmaßregeln und berät Sie über die Folgen des non-complianten Verhaltens. Als Wirtschaftsstrafverteidiger tragen die Anwälte der Kanzlei dazu bei, im Rahmen des Risikomanagement- und Compliance-System strafrechtliche Unternehmensrisiken im Vorfeld eines Strafverfahrens aufzuspüren und zu vermeiden. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren können so strafrechtliche Risiken von vorne herein vermieden und die Folgen abgemildert werden. Die Criminal Compliance unterstützt die Verteidigung, das Wirtschaftsstrafverfahren schon im Anfangsstadium abzufangen und in die richtigen Bahnen zu lenken. So kann öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft entgegnet werden, dass man im Vorfeld alles getan hat, dass die Unternehmensleitung und die Mitarbeiter die Gesetze einhalten.

Ermittlungsverfahren

Hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen einer Wirtschaftsstraftat eingeleitet, übernimmt die Kanzlei die Verteidigung und berät Sie über eventuelle Ermittlungsmaßnahmen und steuert aktiv gegen weitere Maßnahmen der Ermittlungsbehörden.

Die Beratung umfasst die Erörterung des Ablaufs eines Ermittlungsverfahrens sowie die strafprozessualen Rechte des Mandanten. Je besser sich der Mandant mit den Ermittlungsmöglichkeiten und Befugnissen der Ermittlungsbehörde und mit seinen Rechten als Beschuldigter auskennt, umso sicherer wird sein Auftreten beim Erscheinen der Beamten der Staatsanwaltschaft sein.

Die Kanzlei erteilt Ihnen Hinweise zum Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden, insb. für den Fall der Durchsuchung. Hinsichtlich des Ablaufs einer Durchsuchung sollten Sie wissen, dass die Ermittlungsbehörde i.d.R. mit einer Durchsuchung unangemeldet in den frühen Morgenstunden beginnt und gleichzeitig Wohnung, Betrieb und Arbeitsstätte aller Beschuldigter durchsucht.

So sollen Verdunkelungshandlungen verhindert werden. Sie sollten um Ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO und das Recht zum Telefonat mit dem Strafverteidiger wissen. Letzteres wird zwar von den Ermittlungsbeamten häufig bestritten, da diese eine Einlassung oder Auskünfte vom Beschuldigten ohne Beistand eines Beraters anstreben. Die Ermittlungsbeamten sollten auf Grund ihrer Routine nicht unterschätzt werden. Wirtschaftsstrafverteidigung beginnt vom ersten Augenblick des Erscheinens der Ermittlungsbehörde. Die Anwälte der Kanzlei stehen Ihnen für die Dauer der Durchsuchung zur Seite und nehmen Ihre Rechte wahr.

Erklärungen zum Strafvorwurf werden so lange zurückgestellt, bis die Staatsanwaltschaft umfassende Akteneinsicht gewährt hat. Nach erfolgter Akteneinsicht fertigt die Kanzlei im Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme für Sie und wirkt auf eine Verständigung hin, sofern nicht eine schweigende Verteidigung geboten ist.

Hauptverfahren

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, übernehmen die Anwälte der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB als Fachanwälte für Strafrecht Ihre Verteidigung vor dem Strafgericht. Die Hauptverhandlung bildet nach dem deutschen Strafprozessrecht den Kernbestandteil jedes Strafverfahrens. Das sich aus der Hauptverhandlung ergebende Beweisergebnis bildet die Grundlage der richterlichen Entscheidung.

Als Strafverteidiger haben wir die schwierige Aufgabe, zusammen mit dem Gericht, nach einem für den Angeklagten gerechten Urteil zu suchen. In diesem Prozess gewährleisten die Anwälte der Kanzlei, dass alle Rechte, die das Gesetz dem Beschuldigten eines Strafverfahrens zugesteht, in Anspruch genommen werden. Die erfahrenen Strafverteidiger der Kanzlei fertigen nach Akteneinsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Beweismittel zur Vorbereitung der Hauptverhandlung eine Stellungnahme, sofern dies für die Verteidigung vor dem Strafgericht sinnvoll ist.

Es kann auch ratsam sein, lediglich für die Hauptverhandlung die erforderlichen Beweisanträge zu fertigen, um sinnvoll zum Beweisergebnis beizutragen. Wegen der gegensätzlichen Verfahrensinteressen gilt es in dieser Situation aktiv am Prozess mitzuwirken und nicht die Staatsanwaltschaft das Geschehen bestimmen zu lassen. Wir nehmen die Aufgabe, die das Gesetz uns als Strafverteidiger vorgibt, erfolgreich wahr, weil wir auf die in der StPO eingeräumten Möglichkeiten zurückgreifen.

Die Verteidigung umfasst dabei auch das Berufungs- und Revisionsverfahren, wobei der Schwerpunkt im Vorfeld auf der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt liegt.

Untersuchungshaft

Bei Vorliegen eines Haftgrundes wird die sogenannte U-Haft zur Sicherung des Strafverfahrens angeordnet. Diese stellt den schwerwiegendsten Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten dar. Die Untersuchungshaft kommt für den Betroffenen regelmäßig plötzlich und unerwartet, weshalb Vorbereitungen oder Vorkehrmaßnahmen nicht getroffen werden können.

Durch die Untersuchungshaft werden nicht nur die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten eingeschränkt. In vielen Fällen wenden sich Geschäftspartner ab oder der Verlust des Arbeitsplatzes droht. In der Regel lässt es sich nicht geheim halten, wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens mehrere Tage unangekündigt nicht in der Firma erscheint.

Für den Beschuldigten besteht die Pflicht, das Ermittlungsverfahren und damit auch Eingriffe in seine Grundrechte zu dulden. Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen unverzüglich zur Seite und setzen uns für Ihre Rechte ein. Wir behandeln Haftangelegenheiten mit höchster Priorität.

Im Rahmen der Haftprüfung gehen wir auf den Ermittlungsrichter zu, um diesen vom Nichtvorliegen der Haftgründe zu überzeugen oder auf eine Haftverschonung hinzuwirken. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Untersuchungshaft zur Sicherung des Strafverfahrens erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts steht. Für diese Prüfung setzen wir uns auch bei der Haftbeschwerde ein.

Wir helfen Angehörigen, schnell einen Besuchsschein zu erlangen und dem Betroffenen, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Wir sorgen dafür, dass der Beschuldigte seine persönliche Kleidung erhält. Wir klären die Angelegenheiten rund um die Wohnung bzw. das Haus.

In Steuerstrafverfahren und Wirtschaftsstrafverfahren ist von Beginn an ein Spezialist zu mandatieren. Wir erscheinen unverzüglich in der Haftanstalt für ein sog. Anbahnungsgespräch.

Häufige Fragen

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Zu Ihren steuerrechtlichen, steuerstrafrechtlichen oder wirtschaftsstrafrechtlichen Fragen bieten wir Ihnen eine anwaltliche Erstberatung zum Festpreis an. Gerne melden Sie sich telefonisch oder buchen direkt über unsern Online-Terminplaner einen Termin mit einem unserer Fachanwälte. Die Erstberatung umfasst in einem Zeitraum von bis zu 60 Minuten die Beratung, welche Rechte Sie grundsätzlich haben und wie Sie weiter vorgehen sollten, um diese geltend zu machen. Danach können Sie entscheiden, ob Sie uns in der Angelegenheit weiter mandatieren möchten. Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung pro Rechtsfall nur einmal in Anspruch genommen werden kann.

Betrug, § 263 StGB

Der Tatbestand des Betruges ist in § 263 StGB normiert. Der Betrug zählt zu den Vermögensdelikten. Er erfasst Verhaltensweisen, mit denen der Täter das Opfer durch Tücke dazu bewegt, sich unbewusst selbst in seinem Vermögen zu schädigen.

Untreue, § 266 StGB

Die Untreue ist als Vermögensdelikt in § 266 StGB normiert. Sie ist neben dem Betrug ein zentraler Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts. Die Norm bezweckt den Schutz des Vermögens. Hierzu verbietet sie das Schädigen anderer in ihrem Vermögen unter Ausnutzung einer besonderen Vertrauensstellung. Inhaber einer solchen Vertrauensposition ist beispielsweise der Prokurist als Stellvertreter eines Kaufmanns. Hinsichtlich der möglichen Schädigungshandlungen unterscheidet die Norm tatbestandlich zwischen zwei Varianten: Bei ersterer, die als Missbrauchstatbestand bezeichnet wird, missbraucht der Täter eine ihm eingeräumte Vertretungsmacht zulasten des Vertretenen, etwa durch den Abschluss eines für diesen nachteiligen Geschäfts. Bei letzterer Variante, die Treuebruchtatbestand genannt wird, verletzt der Täter eine aus einem Vertrauensverhältnis resultierende Vermögensbetreuungspflicht. Dies ist beispielsweise bei einem Vermögensverwalter der Fall, der das ihm anvertraute Vermögen ohne Zustimmung des Vermögensinhabers zu eigenen Zwecken gebraucht.

Bestechlichkeit, § 332 StGB

Bei den Korruptionsdelikten lässt sich zwischen der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 bis 302 StGB) und den, nur durch oder mit einem Amtsträger zu begehenden Delikten (§§ 331 bis 338 StGB) unterscheiden. Als typisches Amtsdelikt ist die Bestechlichkeit eines Amtsträgers in § 332 StGB geregelt. Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ist die Diensthandlung, für die der Amtsträger eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, nicht pflichtwidrig, so liegt lediglich Vorteilsannahme (§ 331 StGB) vor.

Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB

Bei den Korruptionsdelikten lässt sich zwischen der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 bis 302 StGB) und den, nur durch oder mit einem Amtsträger zu begehenden Delikten (§§ 331 bis 338 StGB) unterscheiden. Nach § 299 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

  1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Nach § 299 Abs. 2 StGB wird ebenso bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

  1. einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Geldwäsche, § 261 StGB

Wegen Geldwäsche (money laundering) wird bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Geldwäsche bezeichnet damit das Verfahren zur Einschleusung von Geld aus illegalen Tätigkeiten wie Drogenhandel, Waffenhandel, Bestechung, Korruption, Erpressung, Raub oder Steuerhinterziehung in den legalen Wirtschaftskreislauf. Geldwäsche dient zur Verschleierung der Herkunft des illegalen Geldes. Die inkriminierten Erlöse sollen durch möglichst unauffällige Geschäftstransaktionen wie Unternehmensbeteiligungen, Kauf von Immobilien und Kunstwerken sowie dem Erwerb von Wertpapieren in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden. Oftmals verschleiert man die Transaktionen durch die Einschaltung von Briefkastengesellschaften oder verdeckten Treuhandgesellschaften bzw. die Gründung von Gesellschaften in Steueroasenländern.

Subventionsbetrug, § 264 StGB

Unter Subventionsbetrug versteht man eine betrugsmäßige Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder eine Verwendung der Sach- oder Geldleistungen entgegen der subventionserheblichen Beschränkung. Die Strafbarkeit ist in § 264 StGB normiert. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, 2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, 3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder 4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht. Was man unter Subventionen und subventionserhebliche Tatsachen zu verstehen hat, regeln die Absätze 7 und 8 des § 264 StGB.

Schwarzarbeit

Der Begriff Schwarzarbeit kommt aus dem Handwerk. Ursprünglich beschränkte sich die Schwarzarbeit auf Tätigkeiten, für die der Ausführende nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen verfügte. So konnte es beispielsweise an der für eine Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlichen Meisterprüfung fehlen. Heute versteht man unter Schwarzarbeit die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen die Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden und Sozialträgern oder ohne Gewerbeanmeldung beziehungsweise Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird.

Aus strafrechtlicher Sicht macht sich der Arbeitgeber, der die Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht zur Einzugsstelle abführt, nach § 266a StGB strafbar. Spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften finden sich zudem im 3. Abschnitt des SchwarzArbG.

Die Qualifikation der Tätigkeit, die ein Schwarzarbeiter verrichtet, als selbständig (Gewerbetreibender, Selbständiger) oder nichtselbständige (Arbeitnehmer) Tätigkeit, richtet sich nach den Kriterien der betroffenen Rechtsgebiete (Steuer-, Arbeits-, Sozialversicherungsrecht).

Ist der Schwarzarbeiter Arbeitnehmer, hat nur der Arbeitgeber strafrechtlich bewehrte Pflichten, insb. die Pflicht, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Den Arbeitnehmer trifft dann eine strafrechtliche Mitverantwortung, wenn er aktiv an der Hinterziehung von Abgaben teilnimmt.

Anders sieht es bei Selbständigen aus. Diese sind selbst zur Erklärung der verschiedenen Steuern (Einkommensteuer, evtl. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) verpflichtet. Den Beginn ihrer Tätigkeit müssen sie deshalb entweder bei der Gewerbebehörde (§ 14 GewO) oder beim Finanzamt anmelden (§ 138 AO). Machen sie gegenüber den Finanzbehörden falsche Angaben oder geben sie keine Steueranmeldungen- oder Erklärungen ab, obwohl sie dazu verpflichtet sind, können sie wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) belangt werden.

Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO

Die Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzrecht richtet sich in allen Fällen nach § 17 InsO. Gem. § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist danach in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Abs. 2 InsO definiert die drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie ist ebenfalls ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO

Die Zahlungsunfähigkeit ist als allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren in § 17 InsO normiert. Danach ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Überschuldung, § 19 InsO

Die Überschuldung ist als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren in § 19 InsO normiert. Eine Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4 InsO

§ 15a Abs. 1 InsO begründet für bestimmte juristische Personen bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz zu stellen. Die Insolvenzgründe selbst sind in §§ 17 bis 19 InsO bestimmt. Nach § 15a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen der Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO einen Eröffnungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder nicht richtig stellt. Für den Fall der Fahrlässigkeit ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Bankrott, § 283 StGB

Der Bankrott gem. § 283 StGB erfasst in seinem Absatz 1, welche Bankrotthandlungen der Schuldner in der sog. Krise vornimmt. Absatz 2 des § 283 StGB erfasst solche Konstellationen, in denen die entsprechende Handlung vor der Krise vorgenommen wurde und durch die Bankrotthandlung die Krise verursacht wurde.

Nach § 283 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
  3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
  4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  7. entgegen dem Handelsrecht
    a. Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
    b. es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Sozialabgaben, § 266a StGB

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Sozialabgaben begründet die Strafbarkeit des Arbeitgebers, der die Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht zur Einzugsstelle abführt, § 266a StGB. Man unterscheidet drei Varianten: Die Nichtabführung des Arbeitnehmersozialversicherungsbeitrags (§ 266a Abs. 1 StGB), die Nichtabführung des Arbeitgebersozialversicherungsbeitrags (§ 266a Abs. 2 StGB) sowie die Nichtabführung einbehaltenen Arbeitsentgelts an einen Dritten (§ 266a Abs. 3 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherung der Sozialversicherung. § 266a StGB ist ein so genanntes Sonderdelikt. Als Täter kommt abgesehen von dem Fall des Abs. 3 nur der Arbeitgeber in Betracht. Dem Arbeitgeber gleichgestellt sind die Organe von Verbänden nach den Grundsätzen der in § 14 StGB geregelten Vertreterhaftung, sowie die Auftraggeber von Heimarbeitern aufgrund der expliziten Regelung des § 266a Abs. 5 StGB. Bei der GmbH haftet der vertretungsberechtigte Geschäftsführer, daneben der faktische Geschäftsführer, nicht allerdings der Scheingeschäftsführer, dem jegliche Kompetenzen zur Einwirkung auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der GmbH fehlen.

Bannbruch, § 372 AO

Nach § 372 Abs. 1 AO begeht Bannbruch, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Der Täter wird gem. § 371 Abs. 2 AO wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist. In zahlreichen Einzelgesetzen wird die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr bestimmter Waren verboten, z. B. im Bundesnaturschutzgesetz, im Kriegswaffenkontrollgesetz und im Außenwirtschaftsgesetz. Die Selbstanzeige gem. § 371 AO hat keine strafbefreiende Wirkung auf einen begangenen Bannbruch.

Schmuggel, § 373 AO

Wegen Schmuggel wird bestraft, wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, § 373 AO.

Steuerhehlerei, § 374 AO

Wegen Steuerhehlerei wird nach § 374 AO bestraft, wer Waren hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder bestimmte Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder hinsichtlich deren Bannbruch begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Tatobjekt einer Steuerhehlerei sind insb. Zigaretten, Alkohol, Kaffee oder Energieerzeugnisse wie Kraft- und Heizstoffe. Die Steuerhehlerei kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 374 Abs. 1 AO verbunden hat, handelt.

Steuerzeichenfälschung, §§ 148, 149 StGB

Die Steuerzeichenfälschung ist in den §§ 148, 149 StGB normiert. Das Fälschen von Steuerzeichen ist nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das Wiederverwenden von Steuerzeichen nach § 148 Abs. 2 StGB und das Vorbereitung der Fälschung von Steuerzeichen nach § 149 StGB strafbar. Die §§ 148, 149 StGB dienen dem Schutz des Rechtsverkehrs mit Steuerzeichen und mittelbar dem Schutz des Abkommens derjenigen Steuer, die ohne besondere Festsetzung des Steueranspruchs durch die Verwendung und Entwertung des Steueranspruchs durch die Verwendung und Entwertung von Steuerzeichen entrichtet werden. Die Bedeutung beschränkt sich auf die Tabaksteuer, die nach § 12 TabStG dadurch entrichtet wird, dass Tabaksteuerbanderolen entwertet und an den Kleinverkaufspackungen angebracht werden, bevor die Tabakerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb entnommen werden.

Compliance Management System (CMS)

Compliance Management System (CMS) bezeichnet die Gesamtheit der im Unternehmen eingerichteten Maßnahmen und Prozesse, um Regelkonformität sicherzustellen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat in seinem Standard IDW PS 980 sieben Grundelemente eines CMS identifiziert, anhand derer ein CMS organisiert und beschrieben werden kann: Compliance Kultur, Compliance Ziele, Compliance Risiken, Compliance Programm, Compliance Organisation, Compliance Kommunikation und Compliance Überwachung und Verbesserung.

Durchsuchung

Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung bilden die §§ 102 bis 110 StPO. Nach § 102 StPO kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Aufgefundene Beweismittel können nach den §§ 94 ff. StPO sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

Aussageverweigerungsrecht

Nach den §§ 136, 163a der StPO sowie § 55 OWiG ist einem Beschuldigten vor Beginn seiner ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat bzw. Ordnungswidrigkeit ihm zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, insbesondere wenn er sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten müsste, und jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Rechtsanwalt zu befragen. § 136 StPO normiert das Aussageverweigerungsrecht. Es ist das Recht eines Beschuldigten, im Strafverfahren bzw. im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angaben zu dem zur Last gelegten Sachverhalt machen zu müssen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Verstöße der Strafverfolgungsbehörden gegen diese Vorschriften können zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Akteneinsicht, § 147 StPO

Das Recht auf Akteneinsicht bildet eine wichtige Grundlage für die Verteidigung eines Mandanten. Der Strafverteidiger kann den Beschuldigten nur wirksam verteidigen, wenn er die dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände kennt. Für den Strafverteidiger ist die Kenntnis der Akte Grundvoraussetzung für die Erarbeitung einer geeigneten Verteidigungsstrategie. Dies setzt die Kenntnis des Inhalts der Strafakte voraus. Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO ein Kernstück der Verteidigung, das den Grundsätzen des Rechts auf rechtliches Gehör und des fairen Verfahrens entspringt.

Beweisanträge

Die Beweisaufnahme im Strafprozess ist in § 244 StPO geregelt. Nach § 244 Abs. 2 StPO erhebt das Gericht von Amts wegen alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise (sog. Untersuchungsgrundsatz). Daneben können die Beteiligten (u.a. Angeklagter und Verteidiger) auch Beweisanträge stellen. Ein Beweisantrag liegt nur vor, wenn eine bestimmte Beweisbehauptung und ein bestimmtes Beweismittel benannt wird. Ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag darf nur abgelehnt werden, wenn ein im Gesetz vorgesehener Ablehnungsgrund vorliegt. Ein Beweisantrag ist in der Hauptverhandlung mündlich zu stellen und zu begründen. Er muss in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen werden.