COVID-19 : Die steuerlichen Folgen für Unternehmen

Der Staat hat auf die COVID-19 Pandemie reagiert und versucht, den Liquiditätsabfluss im Unternehmen zu begrenzen. Wir stellen Ihnen die steuerlichen, wirtschaftlichen und die rechtlichen Maßnahmen zu COVID-19 vor. Die Maßnahmen bergen Risiken der Strafbarkeit, auf die wir Sie ebenfalls hinweisen.


  • Vorübergehende Anpassung des Mehrwertsteuersatzes

    Die Koalitionspartner auf Bundesebene planen, den Mehrwertsteuersatz zu reduzieren, um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Bürger und Wirtschaft abzumildern. Durch die Anpassung erhoffen sich die Regierungsparteien einen Aufschwung sämtlicher Wirtschaftsbereiche. Dies soll entweder geschehen durch Weitergabe der Vergünstigung an die Kunden, damit durch Preissenkung einen Ausgabenanreiz geschaffen wird. Alternativ können Unternehmen ihre Preise auf dem ursprünglichen Niveau belassen, um die Vergünstigung dazu zu nutzen, den Kunden eigene Kosten der aktuellen Situation aufzuerlegen.

    Angedacht ist eine Senkung des regulären Mehrwertsteuersatzes von 19% auf 16% sowie eine Senkung des ermäßigten Steuersatzes von 7% auf 5 %. Diese Anpassung soll für die Zeit vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

    Für Restaurations- und Verpflegungsumsätze sollen davon abweichende Steuersätze gelten. So soll vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein reduzierter Steuersatz von 5%, vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 ein Steuersatz von 7% und ab dem 1. Juli 2021 ein Steuersatz von 19% angesetzt werden. Getränkeumsätze sind sollen hiervon ausdrücklich ausgenommen sein.

    Ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes über den 30. Juni 2021 hinaus verlängert wird, soll zu gegebener Zeit entschieden werden. Die Wirtschaftsvertreter haben zur reibungslosen Abwicklung der Änderungen bei der Finanzverwaltung angeregt, Vereinfachungs- oder Übergangsregelungen zu erlassen.

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  • Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen

    Wegen der Corona-Krise wurden für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind, Soforthilfen bereitgestellt. Es handelt sich um Einmalzahlungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

    Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate in Höhe von bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente) oder bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente).

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  • Steuerpflicht der Corona-Zuschüsse

    Der Sofort-Zuschuss ist steuerpflichtig. Es muss daher einkalkuliert werden, dass sich der Zuschuss finanziell auswirkt, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht und der Steuerbescheid erlassen wird. Wenn das zu versteuernde Einkommen positiv ist, wird der Zuschuss mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Da Steuernachzahlungen einen Monat nach der Steuerfestsetzung fällig sind, muss an dieser Stelle Liquidität eingeplant werden.

  • Steuerhinterziehung durch Herabsetzung oder Stundung der Vorauszahlung

    Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben hat (vgl. § 36 Absatz 2 Nummer 2, § 19 Abs. 2 GewStG). Maßgeblich für die Bemessung der Vorauszahlungen wird daher für viele Steuerpflichtige die Veranlagung 2018 sein. In der aktuellen Krisensituation sind diese Gewinne oftmals nicht zu erreichen. Zudem wird Liquidität benötigt. Hierfür kommen Stundung oder Anpassung der Vorauszahlungen in Betracht.

    Die Finanzverwaltung hat einen Musterantrag zur Verfügung gestellt und zur konkreten Ausgestaltung des Verfahrens und der Voraussetzungen am 19.03.2020 ein BMF-Schreiben erlassen. Anträge werden (bis zum 31.12.2020) bewilligt, wenn Steuerpflichtigen nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind und ihre Verhältnisse darlegen.

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  • Außenprüfungen und Corona-Krise

    In Hessen finden aktuell bis zum 3. Mai 2020 keine Außenprüfungen bei den Steuerpflichtigen statt. Ebenso werden persönliche Besprechungen vermieden. Betriebsprüfungen an Amtsstelle werden weiter durchgeführt. Am 3. Mai 2020 wird über die Verlängerung dieser Maßnahmen entschieden.

  • Unterstützungsmaßnahmen für die Gastronomie

    Da Gastronomiebetriebe von der Corona-Krise besonders betroffen sind, hat das Bundesfinanzministerium weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht. Ab dem 1. Juli 2020 soll der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% auch für zum Verzehr vor Ort erworbene Speisen gelten. Die Maßnahme wird zunächst auf ein Jahr befristet und gilt bis zum 30. Juni 2021.

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  • Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

    In einem BMF-Schreiben vom 24.04.2020 hat das Bundesfinanzministerium Regelungen getroffen um Steuerpflichtigen, die für den Veranlagungszeitraum 2019 noch nicht veranlagt wurden, eine erleichterte nachträgliche Herabsetzung der für 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zu ermöglichen. Hierfür soll ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag aus 2020 die Grundlage darstellen. Die Regelung soll für alle Gewinneinkunftsarten sowie für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anwendbar sein.

    Persönliche Voraussetzung ist eine negative Betroffenheit. Von einer solchen ist auszugehen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

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Betrug - § 263 StGB

Auch im Rahmen der Insolvenz kann der allgemeine Betrugstatbestand eine Rolle spielen. Umgangssprachlich wird zwar oft von „Insolvenzbetrug“ gesprochen, in dieser Form gibt es das Delikt allerdings nicht. Vielmehr kommen für das gemeinte Verhalten der Betrug in Form des Eingehungsbetrugs, der Bankrott und die Insolvenzverschleppung in Betracht.

Im Allgemeinen begeht ein Betrug, wer einem anderen etwas vortäuscht, um bei diesem eine Fehlvorstellung auszulösen, mit dem Ziel sich selbst einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und der Gegenseite damit schadet, dass diese durch die Täuschung veranlasst eine schädigende Vermögensverfügung tätigt.

Für eine solche Täuschung reichen auch bereits Handlugen aus, die man unter Umständen selbst noch gar nicht als solche verstehen würde. So ist nicht nur das aktive Tun, also aktives Täuschen, sondern auch das Unterlassen dann strafbar, wenn eine Pflicht bestanden hätte, die Gegenseite auf eine Fehlvorstellung oder wichtige Umstände aufmerksam zu machen. Ebenso muss die Täuschung nicht ausdrücklich „Wort für Wort“ ausgesprochen werden, sondern kann sich auch konkludent ergeben, das heißt es reicht aus, wenn dem Verhalten des Schuldners ein eigener Erklärungswert zukommt. Zu denken ist insbesondere daran, dass Vertragsbeziehungen eingegangen werden, ohne über eigene Zahlungsschwierigkeiten aufzuklären und sich so zu verhalten, als gäbe es keinen Grund zur Sorge.

Im Bezug zum Insolvenzverfahren kann dies insbesondere als sogenannter Eingehungsbetrug begangen werden. Eingehungsbetrug bedeutet, dass der Irrtum des Gläubigers sowie der Schaden, den die Gegenseite erleidet, bereits im Abschluss des Vertrags liegen.

Ist bei dem Schuldner bereits Überschuldung eingetreten oder ist eine baldige Zahlungsunfähigkeit zu erwarten, und geht er trotz Kenntnis seiner wirtschaftlichen Lage einen Vertrag mit einem Gläubiger ein, ohne dies offenzulegen, so muss die andere Person davon ausgehen, er habe die ganz normale Absicht, seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag auch zu begleichen, in aller Regel also den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung zu bezahlen. Er täuscht damit über seine Fähigkeit, als mitunter auch seinen Willen, zu bezahlen.

Ein solcher Eingehungsbetrug wird nach den allgemeinen Regeln des § 263 StGB bewertet. Ein Insolvenzbetrug kann im Allgemeinen mit einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wobei mitunter nicht mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen ist.

Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen - § 266a StGB

Im Zuge einer bevorstehenden Insolvenz neigen Arbeitgeber verständlicherweise dazu, zunächst die in erster Linie, bei Nichtzahlung, existenzbedrohenden Beiträge zu entrichten. Primär werden also Lohnzahlungen, sowie Zahlungsverpflichtungen gegenüber Geschäftskunden getätigt. Sozialversicherungsbeiträge werden dabei in den Hintergrund gedrängt. Ein solches Verhalten kann dazu führen, dass man sich dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt im Sinne des § 266a StGB strafbar macht.

Bei einem Delikt nach § 266a StGB muss der Arbeitgeber die Zahlung der Arbeitnehmeranteile, beispielsweise den Sozialversicherungsbeitrag, unterlassen haben. Diese Zahlung ist spätestens am 15. Des jeweiligen Monats zu entrichten. Dabei ist wichtig, dass dem Betroffenen die Zahlung zu dem konkreten Zeitpunkt auch möglich und zumutbar war. Ist dies nicht der Fall, wird eine Strafe ausgeschlossen. Des Weiteren muss der Arbeitgeber mindestens bedingt mit Wissen und Wollen über das Auslassen der Zahlung von den Sozialversicherungsbeiträgen gehandelt haben.

Bezüglich der Unmöglichkeit der Zahlung lässt sich sagen, dass auch eine Zahlungsunmöglichkeit darunterfällt. Allerdings tritt diese nicht gleich mit dem Einreichen des Insolvenzantrags ein. Ebenfalls ist zu beachten, dass eine frühzeitige und vorschnelle Erklärung der Zahlungsunfähigkeit weitere Konsequenzen mit sich ziehen kann. Ein Vorwurf der Insolvenzverschleppung könnte beispielsweise folgen. Daher sollte unbedingt anwaltliche Hilfe herangezogen werden.

Der Absatz vier des § 266a StGB qualifiziert den Straftatbestand zu einem besonders schweren Fall. In der Praxis geht man ungefähr ab einem entstandenen Schaden von 50.000 Euro davon aus.

Im Falle einer Strafbarkeit gemäß § 266a StGB kann man mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen. Bei vorliegen eines besonders schweren Falles erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren.

Wer nun mehrere Tatbestände des § 266a StGB gleichzeitig erfüllt, ist im Sinne einer Gesamttat zu bestrafen. Werden hingegen mehrere verschiedene Straftaten, beispielsweise Betrug im Sinne von § 263 StGB zusätzlich erfüllt, wird jede Straftat gesondert betrachten und bestraft und die Gesamtstrafe bildet sich nach der Höchststrafe der schwerwiegenderen Tat.

Urkundenfälschung - § 267 StGB

Zu den Insolvenzstraftaten gehört auch die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB. Der Täter eines solchen Delikts hat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zu erwarten.

Danach macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB meint eine verkörperte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist. Das muss nicht zwingend ein Dokument in Papierform sein, welches als Urkunde bezeichnet ist – man denke z.B. an ein Zertifikat – sondern erfasst auch alltägliche Gegenstände, wie z.B. ein Kontoauszug oder das Kennzeichen eines Autos.

Eine Urkundenfälschung stellt z.B. den Fall dar, dass sich ein Unternehmer vor der Insolvenz des Unternehmens unter einer falschen Identität als Geschäftsführer bestellen lässt, um dann einer späteren Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu entgehen und etwaige Ermittlungen der Steuer- und Strafverfolgungsbehörden zu unterlaufen.

Auch ist eine Strafbarkeit im Insolvenzverfahren denkbar. Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens benötigen sowohl die Gläubiger, als auch der Insolvenzverwalter zur Durchsetzung ihrer Interessen Einblick in die sog. Insolvenzakten. Darin sind u.a. die Bilanzen des Unternehmens enthalten. Werden diese vom Unternehmer verfälscht, um beispielsweise die Insolvenzmasse zu schmälern, macht er sich damit wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar. Auch der Versuch hierzu wird bestraft.

Unterschlagung - § 246 StGB

Eine Unterschlagung begeht derjenige, der eine fremde bewegliche Sache sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Hierbei hat der Täter die Sache allerdings bereits in seinem Besitz, was den Unterschied zum Diebstahl nach § 242 StGB ausmacht. Bei eingetretener oder drohender Insolvenz kommt eine Unterschlagung besonders dergestalt zu Lasten der Gläubiger in Betracht, dass der Schuldner zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände versteckt, weitergibt, behauptet, diese nicht mehr zu besitzen oder eben auf sonstige Weise dem Zugriff des Insolvenzverwalters vorsätzlich entzieht, sodass die Gläubiger eben nicht mehr aus dieser Sache befriedigt werden können.

Fremd bedeutet hierbei, dass die Sache nicht im Alleineigentum des Schuldners steht, sondern sich „zumindest auch“ im Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person befindet. Sachen, die zu dem Vermögen einer Personengesellschaft gehören sind somit für den einzelnen Gesellschafter immer fremd, sodass an diesen eine Unterschlagung immer möglich ist.

Fällt eine Privatperson ohne jeglichen Bezug zu einer Personengesellschaft mit ihrem Privatvermögen in Insolvenz, so kann sich diese in der Regel nicht wegen Unterschlagung an Gegenständen aus der Insolvenzmasse strafbar machen, da durch die Insolvenzeröffnung lediglich die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht, nicht aber auch das Eigentum, sodass die Sache für den Schuldner nicht fremd ist. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass der Schuldner dann nichts zu befürchten hätte, es kommt konkret lediglich keine Unterschlagung in Betracht. Die übrigen Insolvenzstraftaten, insbesondere der Bankrott nach § 283 I Nr. 1 StGB werden davon nicht berührt.

Ein besonderes Augenmerk ist noch auf den Fall der sogenannten Ein-Mann-GmbH zu richten. Hierbei ist strittig, ob eine zur GmbH gehörende Sache für den Schuldner, der ja gleichzeitig Privatperson als auch alleiniger Gesellschafter ist, überhaupt fremd sein kann, oder ob er sich nicht selbst jede Verfügung auch immer genehmigen würde. Somit ist insbesondere im Falle der Ein-Mann-GmbH mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, das Gesellschaftsvermögen von dem Privatvermögen zu trennen, um nicht in die Gefahr einer strafbaren Unterschlagung zu kommen.

Das Strafmaß des § 246 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Untreue - § 266 StGB

Auch die Untreue ist im Bereich der Wirtschaftskriminalität ein wichtiger Straftatbestand und kann auch ganz konkret im Bereich der Insolvenz zu beachten sein.

Für den Tatbestand der Untreue muss man zunächst überhaupt mit einer Befugnis betraut sein, über fremdes Vermögen zu verfügen die einem beispielsweise den Abschluss von Verträgen einräumt (sogenannte …?), aus welcher sich gleichzeitig eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Person oder dem Personenkreis, deren Vermögen man betreut, ergibt. Der Straftatbestand der Untreue kommt somit insbesondere für die Geschäftsführung einer GmbH oder haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft sowie für den Vorstand von Vereinen, Genossenschaften oder einer AG in Betracht.

Zu denken ist mitunter an folgende Situation: Das Finanzamt sperrt im Falle einer wirtschaftlichen Krise regelmäßig das Geschäftskonto bzw. es unterliegt das gesamte Vermögen bereits der Verwaltung des Insolvenzverwalters. Noch offene Forderungen der Gesellschaft gegenüber Dritten würden bei deren Begleichung also mit in die Insolvenzmasse fließen, aus der die Insolvenzgläubiger befriedigt werden sollen und wären somit natürlich für Insolvenzschuldner außer Reichweite.

Weist die Geschäftsführung ihre Schuldner wiederum an, die noch offenen Rechnungen an ein anderes Konto als das der Gesellschaft, beispielsweise das Privatkonto des Geschäftsführers zu zahlen, um den Geldbetrag somit dem Insolvenzverwalter unzugänglich zu machen und sich oder den Mitgesellschaftern daraus einen eigenen Vorteil zu verschaffen, so verwirklicht er damit den Untreuetatbestand. In solchen Fällen ist auch an § 283 I Nr. 1 StGB zu denken, das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensbestandteilen bei eingetretener Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit.

Insolvenzverschleppung - § 15a InsO

Die wichtigste Vorschrift im Insolvenzstrafrecht stellt § 15a InsO (Insolvenzordnung) dar. Aus dieser Norm ergibt sich die sogenannte Insolvenzantragspflicht. Eine Insolvenzverschleppung liegt dann vor, wenn der Insolvenzantrag entweder gar nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eingereicht wird.

In Deutschland besteht für juristische Personen die Pflicht, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, sobald ein Insolvenzgrund vorliegt. Wenn einem Unternehmen die Insolvenz droht, bedeutet dies auch immer eine Gefahr für seine Gläubiger. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, die Gläubiger zu schützen.

Ein Insolvenzgrund kann sich aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder aufgrund einer Überschuldung ergeben.

Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO

Eine Person ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie ihre Zahlungen eingestellt hat.

Überschuldung gem. § 19 InsO

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Diese Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO gilt u.a. für folgende Gesellschaften verpflichtend:

Die Insolvenzantragspflicht trifft primär den Geschäftsführer. Bei sogenannten führungslosen Unternehmen kann jedoch die Antragspflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch die einzelnen Gesellschafter betreffen und damit ebenso eine Strafbarkeit begründen (§ 15a Abs. 3 InsO).

Eine Insolvenzverschleppung kann schwere strafrechtliche Folgen mit sich bringen. Die maximale Strafe bei einer Insolvenzverschleppung hängt davon ab, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Vorsatz: Das Strafmaß einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung liegt nach § 15a InsO bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Fahrlässigkeit: Bei Fahrlässigkeit beträgt die Höchststrafe ein Jahr Gefängnis oder Geldstrafe.

Wie hoch die Strafe jedoch konkret ausfällt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die Gerichte beziehen bei der Bestimmung des Strafmaßes oft die folgenden Umstände mit ein:

Neben der Gefängnis- oder Geldstrafe kann eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung auch noch andere Nachteile haben. So darf nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 a) GmbHG nicht GmbH-Geschäftsführer sein, wer in den letzten Jahren wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurde. Zudem drohen zivilrechtliche Schadensersatzforderungen.

Als Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht haben wir uns auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert und verteidigen Sie gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Gerne rufen Sie uns an oder schreiben eine E-Mail. Auf unserer Homepage können Sie auch online Besprechungstermine für eine anwaltliche Erstberatung vereinbaren.

Steuerhinterziehung - § 370 AO

Seit 2014 werden Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung im Insolvenzverfahren von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Das bedeutet, dass am Ende einer Insolvenz auch nach erteilter Restschuldbefreiung Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung bestehen bleiben. Es stellt sich die Frage, wie nun mit einer Steuerhinterziehung umzugehen ist.

Zunächst einmal ist ein grundlegendes Verständnis des § 370 AO notwendig. Eine Steuerhinterziehung begeht, wer steuerlich erhebliche Tatsachen oder unrichtige und unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden macht oder diese über pflichtwidrige oder steuerlich unerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Auch das Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen fällt unter den § 370 AO. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben können auch unter den Tatbestand einer Steuerhinterziehung fallen.

Ein besonders schwerer Fall wirkt strafmaßerhöhend und liegt dann vor, wenn die Steuerhinterziehung in besonders großem Ausmaß stattfindet, sie von einem Amtsträger unter Ausnutzung seiner Position vorgenommen wird oder für die Steuerhinterziehung nachgemachte oder gefälschte Belege verwendet werden. Ebenfalls fällt die Vornahme dieser Handlungen unter einen besonders schweren Fall, wenn sie gemeinschaftlich als Bande und mit Absicht auf eine fortgesetzte Begehung stattfindet.

Täter kann dabei sein, wer selbst handelt oder durch einen anderen. Wenn nun also ein Steuerberater für seinen Mandanten bei den Finanzbehörden unvollständige oder unrichtige Angaben macht, kann auch er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.

Seit 2014 besteht nun also die klare Regelung, dass die Insolvenz keinen Einfluss auf die Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung hat. Es ist daher zwingend notwendig anwaltliche Hilfe einzuholen, damit bei einem Steuerstrafverfahren möglichst geringe Steuerschulden einer tatsächlichen Verurteilung zugrunde gelegt werden. Dies hat den Grund, dass die Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO versagt werden kann, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung stattgefunden hat. Von einer rechtskräftigen Verurteilung spricht man bereits, wenn es zu dem Erlass eines Strafbefehls gekommen ist. Keine Straftat im Sinne des § 302 InsO liegt vor, wenn das Strafverfahren gegen Auflagen eingestellt oder von der Strafverfolgung abgesehen wurde.

Bei einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO liegt die Strafe bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder bei einer Geldstrafe. In besonders schweren Fällen liegt die Haftstrafe bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Verletzt dieselbe Tat mehrere Strafgesetze oder das gleiche Gesetz mehrmals, wird die Tat einheitlich als eine Straftat beurteilt.
Werden mehrere voneinander unabhängige Straftaten begangen, so wird jede Tat gesondert beurteilt und bestraft und letztendlich wird eine Gesamtstrafe gebildet. Es findet dann eine Erhöhung der verwirklichten höchsten Strafe statt.

Bankrott - § 283 StGB

Der Bankrott – geregelt in § 283 StGB – ist die relevanteste und die am häufigsten verwirklichte Wirtschaftsstraftat und zugleich die Grundnorm des deutschen Insolvenzstrafrechts. Erfasst werden können von ihr Geschäftspersonen wie auch Privatpersonen. Während Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz zunächst einen Zustand beschreiben, geht es bei dem Bankrott darum, auf welche Art und Weise dieser Zustand herbeigeführt worden ist.

Hat sich der Schuldner stets rechtmäßig verhalten, „lauter“ am Wettbewerb teilgenommen und die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllt, so handelt es sich, sollte dieser in die Insolvenz fallen, nie um einen Bankrott. Unter Strafe steht viel mehr das rechtswidrige Herbeiführen des Zustands und beispielsweise das Vortäuschen von falschen oder Zurückhalten von wahren Tatsachen.

§ 283 StGB unterscheidet in Abs. 1 und Abs. 2 danach, ob der Schuldner die dort unter Strafe stehenden Handlungen „erst während der Krise“ vornimmt, oder ob er diese Handlungen schon vor der Insolvenz oder Überschuldung vorgenommen und die wirtschaftliche Krise dadurch verursacht hat. Somit unterscheiden die beiden Absätze, welche eigenständige Straftatbestände sind, nach dem Zeitpunkt, zu welchem der Schuldner die strafbewährte Handlung vorgenommen hat.

Die Handlungen an sich sind allerdings dieselben und können schlagwortartig wie folgt dargestellt werden. Es ist hinzuzufügen, dass diese Handlungen meist nur dann unter Strafe stehen, wenn sie in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise erfolgen

  1. Das Beiseiteschaffen; Verheimlichen; Zerstören/ Beschädigen oder Unbrauchbarmachen von Vermögensbestandteilen, die eigentlich zu der Insolvenzmasse gehören würden, wenn das Verfahren eröffnet würde.
  2. Das Eingehen von Verlust- oder Spekulationsgeschäften oder Differenzgeschäften mit Waren oder Wertpapieren oder das Verbrauchen/ Ausgeben von hohen Beträgen durch entweder unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette.
  3. Der „Schleuderverkauf“: Damit ist gemeint, dass sich der Schuldner Waren oder Wertpapiere auf Kredit gekauft hat, welche er dann erheblich unter ihrem Wert weiterverkauft oder auf andere Weise weggibt.
  4. Nach Nummer 4 ist das aktive Vortäuschen von erfundenen Rechten strafbar, wie auch das Anerkennen von in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechten Dritter, die vorgeben, ein solches Recht an der Insolvenzmasse des Schuldners zu haben. Dies kann das Bestehen des Rechts an sich, als aber auch die Höhe der Forderung oder ihren Rang betreffen.
  5. Unterlässt der Schuldner es, die vorgeschriebenen Handelsbücher zu führen oder führt er sie so, dass der Überblick über seinen Vermögensstand erschwert wird, ist Nr. 5 einschlägig. Gerade in oder bei drohender Insolvenz treffen einen Kaufmann besondere Sorgfaltspflichten.
  6. Nummer 6 betrifft ebenso die erschwerte Übersicht über den Vermögensstand, und zwar dadurch, dass der Kaufmann Handelsbücher oder Unterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt.
  7. Auch die mangelhafte Aufstellung von Bilanzen oder die unterbliebene rechtzeitige Aufstellung von Vermögensbilanz und Inventar in der vorgeschriebenen Zeit ist unter Strafe gestellt.
  8. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten „Auffangtatbestand“, also eine Norm, die breiter gefasst ist um eine Vielzahl anderer Handlungen miteinzubeziehen, die nicht spezifisch vorher geregelt wurden. Somit fällt all das, wodurch der Schuldner entweder seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert, auch unter § 283 StGB.

Nach Absatz 2 macht sich derjenige strafbar, der die eigene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine der vorherig genannten Handlungen selbst herbeiführt.

In beiden Absätzen ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. Im ersten Absatz muss der Schuldner also wissen, dass die Zahlungsfähigkeit drohen könnte oder diese bereits besteht, und im zweiten Absatz muss ihm klar sein, dass durch das Verhalten die endgültige Überschuldung verursacht wird.

Das Strafmaß des § 283 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Verletzung der Buchführungspflicht – § 283b StGB

Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Sonderdelikt, Täter in diesem Sinne sind alle buchführungspflichtigen oder bilanzführungspflichtigen Kaufleute im Sinne der §§ 1 I, 2 S. 1, 6 HGB, somit also nahezu jeder Unternehmer.

Denn: für diese gilt eine besondere Buchführungspflicht, nach welcher alle Geschäftsvorfälle lückenlos aufgezeichnet werden müssen. Dies ist unter anderem zur Ermittlung der zu zahlenden Steuerlast, als aber auch für die Aufstellung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse, erforderlich.

Verstöße gegen diese Pflicht sind zunächst in der Abgabenordnung (§§ 369 – 412 AO) geregelt. Strafrechtlich relevant wird die Verletzung von solchen Buchführungspflichten aber insbesondere dann, wenn das betroffene Unternehmen oder der Schuldner in die Insolvenz gerät. Die angedrohte Strafe ist Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Diese droht demjenigen, der:

  1. Handelsbücher nicht führt oder auf eine Weise führt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, obwohl das Gesetz ihn zu deren Führung verpflichtet.
  2. Handelsbücher oder andere Unterlagen, die er gesetzlich bis zu einer bestimmten Frist aufheben müsste, bereits vor Ablauf dieser Frist beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert
  3. Bilanzen „falsch“ aufstellt oder die Vermögensbilanz oder das Inventar nicht in der vorgeschriebenen Zeit aufstellt.

Insbesondere zu beachten ist, dass nach Abs. 2 hier auch bloßes fahrlässiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

Von der Vorschrift geschützt werden sollen die Gläubiger eines Insolvenzverfahrens. Durch unrichtige oder auch nur unvollständige Angaben in den Handelsbüchern bekommen unter Umständen nicht alle Gläubiger auch das heraus, was ihnen zustehen würde. Die Verwirklichung des § 283b StGB könnte man auch als „typische Begleiterscheinung“ in der Insolvenz bezeichnen, denn in den meisten Fällen lässt man sich in solchen wirtschaftlichen Ausnahmesituationen gerade in der Buchführung Fehler zu Schulde kommen. Das liegt daran, dass mit der Buchführung und der Bilanzierung meist ein Steuerberater beauftragt wird. Reicht das Vermögen allerdings nicht mehr aus, um alle Posten und Rechnungen bezahlen zu können und sieht sich der Schuldner in einem Engpass, so wird in aller Regel zunächst auf diejenigen Kosten verzichtet, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs nicht zwingend notwendig sind, wie dann auch der Steuerberater.

Auch wer Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören oder gehören würden noch zu einem Zeitpunkt weiterveräußert, an dem dies bereits unzulässig ist, ohne dies dann in der Buchführung mitaufzunehmen in der Hoffnung, dies eventuell verschleiern zu können, macht sich hiernach strafbar.

Eine weitere Starbarkeit kann sich in folgender Situation ergeben: Unter Umständen muss ein Insolvenzantrag verpflichtend gestellt werden. Unterlässt man dies in der Hoffnung, das Unternehmen doch noch retten und einer drohenden Insolvenz entgehen zu können, fällt aber dann doch in Insolvenz, so muss sich aus den Büchern klar ergeben, was der Schuldner zu welchem Zeitpunkt getan hat und zu welchem Zeitpunkt sich die drohende Zahlungsunfähigkeit abgezeichnet hat, er also den Antrag hätte stellen müssen. Vertuscht man dann Zahlungen, die man noch getätigt hat oder versucht diese zu verschleiern, damit diese in den Büchern bei einer Überprüfung nicht auftauchen, so macht man sich strafbar. Das Gleiche gilt für Versuche, die Bücher „zu beschönigen“, um den Zeitpunkt, zu dem die Antragstellung hätte erfolgen müssen, nach hinten zu verschieben.

Die Norm weist große Ähnlichkeiten mit den Nummern des Abs. 1 von § 283 StGB (Bankrott) auf. Hat man sich als Schuldner allerdings bereits eines Bankrotts schuldig gemacht, so tritt die hier beschriebene Verletzung von Buchführungspflichten hinter dem Bankrott zurück.

Das Strafmaß des § 283b StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in der Fahrlässigkeitsbegehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Gläubigerbegünstigung - § 283c StGB

Das Insolvenzverfahren dient nicht nur der Beschränkung der Haftung der antragspflichten Personen, sondern in erster Linie der Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens. Es sollen alle Gläubiger bestmöglich und gleichmäßig befriedigt werden.

Deshalb macht sich gem. § 283c StGB derjenige strafbar, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt. Bestraft wird dieses Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.

Diese Straftat steht in engem Zusammenhang mit der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), denn eine Strafbarkeit besteht nur, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag zum Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist.

Dieser Straftatbestand wird aus Sicht der Staatsanwaltschaft durchaus schneller verwirklicht als man denkt. Man nehme sich z.B. einen Unternehmer der trotz Bestehen seiner Zahlungsunfähigkeit zur Erhaltung der Handelsbeziehung einen Gläubiger befriedigt, der schon länger auf eine Zahlung wartet als andere Gläubiger. Dabei muss es nicht zwingend zu besagter Zahlung kommen, es genügt schon der Versuch, also z.B. der Überweisungsauftrag an den entsprechenden Gläubiger.

Schuldnerbegünstigung - § 283d StGB

Eine Strafbarkeit nach den genannten Insolvenzstraftaten ergibt sich nicht nur zwingend für denjenigen, dessen Unternehmen insolvent ist, sondern mitunter für jeden beliebigen Dritten, und damit auch für den Gläubiger des Unternehmens oder sogar den Insolvenzverwalter.

Eine solche Strafbarkeit sieht der Gesetzgeber unter anderem in der sog. Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB vor. Danach kann Täter dieses Delikts jeder beliebige Dritte außer dem Schuldner selbst sein. Der insolvente Unternehmer kann sich somit nicht nach § 283d StGB wegen seiner „eigenen“ Begünstigung strafbar machen, wohl aber ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter. Als Strafrahmen der Schuldnerbegünstigung erwartet den Täter eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Es ist jedoch zu bedenken, dass dies einer strafbaren Beteiligung des insolventen Schuldners als Anstifter oder Gehilfe an der Schuldnerbegünstigung eines anderen oder einer Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht entgegensteht.

Strafbar ist nach der Intention des Gesetzgebers ein Handeln, dass dazu führt, dass das Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseitegeschafft, verheimlicht, beschädigt oder unbrauchbar gemacht wird. Dass der insolvente Schuldner von dem Handeln nichts weiß, kann der Täter nicht zu seiner Entlastung vorbringen.

Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner in einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit befindet, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder aber der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Zudem wird nach dieser Norm nur das Vermögen geschützt, welches zur Insolvenzmasse zugehörig ist. Gerade deshalb ist es von großer Bedeutung, zu wissen, welches Vermögen des Schuldners der Gläubigerbefriedigung dient.

Dazu folgendes Beispiel

Die Brüder A und B sind beide selbstständig und stehen auch geschäftlich in Kontakt. Da B von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seines Bruders A erfahren hat und weiß, in welcher Lage er sich befindet, möchte er ihm seinen Geschäftswagen abkaufen, um ihn etwas finanziell zu unterstützen. Zudem verspricht der B dem A eine Stelle in seinem Unternehmen. Ohne dass der Insolvenzverwalter davon Bescheid weiß, verkauft der A dem B seinen Wagen deutlich unter Marktwert.

Schon durch dieses Handeln könnte B ein Strafverfahren wegen Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) erwarten.

Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen

Die Zahlung dient dazu, akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten wie zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten zu überbrücken. Für Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge ist die Sofort-Hilfe nicht gedacht, ebenso nicht für Personalkosten.

Die Hilfen werden unbürokratisch gewährt, wenn der Antragsteller versichert, dass er durch die Corona-Pandemie in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten ist. Eine falsche Versicherung ist als Subventionsbetrug nach § 264 StGB strafbar. Nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben im Antrag, insbesondere zu den Liquiditätsengpässen, müssen die Antragsteller mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.

Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Zusätzlich haben zahlreichen Bundesländer eigene Soforthilfeprogramme aufgelegt. Die zuständige(n) Behörde(n) oder Stellen für Antragstellung und Bewilligung unterscheiden sich ebenso wie die konkrete Ausgestaltung der Soforthilfeprogramme je nach Bundesland. Allgemeine Erläuterungen zu den Voraussetzungen und der Soforthilfen-Gewährung sind daher immer mit der konkreten Situation im für die tatsächliche Gewährung zuständigen Bundesland zu überprüfen. Insbesondere die Frage, was unter einem Liquiditätsengpass zu verstehen ist und ob dieser nicht zu großzügig berechnet wurde, wird zu diskutieren sein.

Falsche Angaben werden leicht im Rahmen der nächsten einzureichenden Steuererklärung entdeckt. Bereits jetzt wird in vielen Fällen wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit den Soforthilfen ermittelt.

Im Rahmen der Compliance Beratung helfen wir Ihnen, die gesetzlichen Vorgaben bei der Beantragung einer Soforthilfe einzuhalten und verteidigen Sie für den Fall, dass man Ihnen eine Straftat vorwirft.

Steuerhinterziehung durch Herabsetzung oder Stundung der Vorauszahlung

Die Möglichkeiten der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen kann gem. § 37 Abs. 3 S. 3 EStG bei Umsatzeinbußen durch den Corona-Virus genutzt werden, um die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anzupassen, die sich für den Veranlagungszeitraum 2020 voraussichtlich ergeben wird. Eine Vorauszahlung bedingt daher eine Prognoseentscheidung, wie hoch die Steuer für den Veranlagungszeitraum 2020 voraussichtlich werden. Um akute Liquiditätsengpässe zu vermeiden, kann eine Stundung beantragt werden. Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen ist gesetzlich unzulässig und darf nicht mit den Voraussetzungen der Stundung verwechselt werden.

Hat ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf Festsetzung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben gestellt, kann dies strafrechtliche Folgen haben. Kommt es bei vorsätzlichen Angaben zu einer zu niedrigen Festsetzung von Vorauszahlungen, liegt eine Steuerhinterziehung vor, bei leichtfertigen Angaben eine Steuerordnungswidrigkeit. Wegen der unbürokratischen Gewährung wird es bei vorsätzlich falschen Angaben in der Regel nicht bei einer versuchten Steuerhinterziehung bleiben. Eine versuchte leichtfertige Steuerverkürzung ist nicht strafbar.

Auf hinterzogene Vorauszahlungen sind weiterhin Hinterziehungszinsen zu zahlen. Die Bemessungsgrundlage von Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen entspricht grundsätzlich dem (Mehr-)Betrag, der ohne Steuerhinterziehung festgesetzt worden wäre.

Wird nachträglich erkannt, dass die Angaben unrichtig waren, besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO. Es handelt ich dabei um eine steuerliche Pflicht, die sich nicht nur auf Steuererklärungen erstreckt, sondern auf alle Erklärungen des Steuerpflichtigen, die Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Steuer oder auf gewährte Steuervergünstigungen gehabt haben. Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht bereits bei Gefahr einer Steuerverkürzung.

Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder Stundung fallen damit unter die Anzeige- und Berichtigungspflicht. Die Pflicht muss unverzüglich erfüllt werden. Kommt der Steuerpflichtige einer bestehenden Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO nicht nach, kann dieses Unterlassen wiederum als Steuerhinterziehung strafbar sein.

Hinweis: Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erst nach einem Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen geändert haben, besteht keine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO. Waren die Angaben im Herabsetzungsantrag richtig, muss der Steuerpflichtige nicht unaufgefordert Angaben zur Erhöhung festgesetzter Vorauszahlungen zu machen. Eine Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht lediglich dann, wenn eine erstmalige Festsetzung oder Herabsetzung von Vorauszahlungen auf vom Steuerpflichtigen unrichtig bzw. unvollständig gemachten Angaben beruht.

Wir beraten zu den Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO und erstellen entsprechende Erklärungen für Sie. Oftmals ist es schwierig, reine Arbeitsfehler von einem (bedingt) vorsätzlichen Verhalten abzugrenzen. In diesen Situationen sollte geprüft werden, ob eine Anzeige- oder Berichtigungserklärung erstattet werden muss oder eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 S. 1 AO erstattet werden sollte.

Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Die Höhe des pauschalisierten Verlustrücktrags beträgt 15 % der Summe der Gewinneinkünfte bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Grundlage der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 waren. Wären beispielsweise Vorauszahlungen für einen in 2019 erwarteten Gewinn in Höhe von EUR 100.000,00 festgesetzt, würde dieser auf EUR 85.000,00 reduziert.

Sobald es zur Veranlagung des VZ 2019 kommt soll die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 gestundet werden. Die Stundung soll befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den VZ 2020 ausgehen kann.

Hinweis: Ergibt sich im VZ 2020 wider Erwarten kein rücktragbarer Verlust, wird die bis dahin gestundete Steuer des VZ 2019 fällig. Stundungszinsen sollen laut BMF dennoch nicht festgesetzt werden.

Zum BMF-Schreiben

Vorübergehende Anpassung des Mehrwertsteuersatzes

Zeitpunkt: Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung

Wie zuvor gilt für die Bestimmung des Mehrwertsteuersatzes die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder der Dienstleistung. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts an. Dies gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) abgeführt wird.

Zu hohe Steuerausweisung

Es ist genau darauf zu achten, dass in der Rechnung der gesenkte Steuersatz und Steuerbetrag korrekt angegeben wird. Wird auf der Rechnung ein Steuersatz von 19% ausgewiesen, obwohl tatsächlich nur 16% hätte ausgewiesen werden müssen, sind dennoch 19% an das Finanzamt abzuführen. Die Kassen- und Fakturasysteme sind dahingehend anzupassen. Auch bei Rechnungen unter 250€, bei denen ein gesonderter Steuerausweis nicht erforderlich ist, ist auf die Angabe des richtigen Steuersatzes zu achten.
Ein Vorsteuerabzug kann ebenfalls nur in der Höhe geltend gemacht werden, in der er in der Rechnung ausgewiesen ist. Ist der Steuersatz mit 16% angegeben, obwohl 19% hätten angegeben werden müssen, können nur 16% abgesetzt werden.

Dauerverträge und -rechnungen

Auch bei Dauerverträgen und -rechnungen ist auf die ordnungsgemäße Ausweisung des Steuersatzes zu achten. Dabei ist besonders an die Fälle zu denken, in denen bereits in den Vertragsunterlagen ein konkreter Steuersatz festgelegt ist. Hierbei sind die Verträge gegebenenfalls vorübergehend anzupassen. Von Vorteil werden im Hinblick darauf dynamische Verträge haben, die auf die jeweils gültige Rechtslage verweisen und damit auch für die Dauer der Mehrwertsteuersatzanpassung aktuell sein dürften. Gegebenenfalls ist ein Ausgleich von zu viel gezahlten Entgelten erforderlich.

Abrechnung von Anzahlungen

Im Falle der Abrechnung von Anzahlungen ist zwar grundsätzlich immer der zum Zeitpunkt der Anzahlung geltende Steuersatz anzuwenden. Wird jedoch eine Endabrechnung erstellt, kommt es wiederum nach den allgemeinen Regeln auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an, sodass bei einem Leistungszeitpunkt im Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der verringerte Steuersatz für das gesamte Entgelt gilt. In der Abrechnung sind dann entsprechend die höheren als letztlich erforderlichen Steuerbeträge anzurechnen.