Die Publikationen der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB umfassen Buchveröffentlichungen sowie Beiträge in Fachzeitschriften und Handbüchern. Die Veröffentlichungen richten sich sowohl an Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe, aber auch an interessierte Privatpersonen.
Die Bekämpfung der Steuer- und Wirtschaftskriminalität steht seit vielen Jahren in besonderem Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Dabei können selbst kleine Differenzen und Unachtsamkeiten heute schnell in kritische Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren übergehen - mit hohen Haftungsrisiken für Unternehmen, Führungskräfte und beratende Berufe.
Fachbuch kaufenWelche typischen Haftungsfälle in der Praxis man im Blick behalten muss und welche Strategien der Risikobegrenzung sich bewähren, zeigt Ihnen das Expertenteam um Jürgen R. Müller und Christian Fischer entlang der drei zentralen Perspektiven:
Ein prägnanter Leitfaden, der auch spezifische Verknüpfungen vom Steuerrecht zum Wirtschaftsrecht praxisnah herausgestellt - u.a. in detaillierten Darstellungen von Wirtschaftsdelikten wie Betrug, Geldwäsche oder Sozialversicherungsbetrug.
Auch wenn ein Unternehmen bemüht ist, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, lässt sich die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht immer ausschließen. In dieser Situation ist die solide Beratung zu den vielfältigen Facetten des Steuerfahndungsfalls und den damit verbundenen Risiken unerlässlich.
Fachbuch kaufenWelche Möglichkeiten der Beratung und Verteidigung bestehen, zeigen die erfahrenen Steuerstrafverteidiger Jürgen R. Müller und Christian Fischer detailliert und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung auf.
Ein Praxisbuch für Unternehmen und ihre steuerlichen Berater, das Sie mit vielen Beispielen und Verhaltensempfehlungen unterstützt.
Überschreitet ein Steuerberater wichtige Sorgfaltspflichten und Grenzen der Rechtmäßigkeit oder wird das Verhalten der Mandantschaft strafrechtlich relevant, wachsen die Gefahren von Strafverfolgung und berufsrechtlichen Folgen.
Welche Steuerdelikte im Kontext berufsrechtlichen Fehlverhaltens und damit verbundene Risiken Sie unbedingt im Blick behalten sollten, beleuchten Jürgen R. Müller und Christian Fischer in ihrem prägnanten Praxisbuch.
Fachbuch kaufenEin lösungsorientierter Begleiter für steuer- und rechtsberatende Berufe, Wirtschaftsprüfer und weitere Akteure, um im Umgang mit Mandanten und Ermittlungsbehörden zu überzeugen und persönliche Risiken für alle Beteiligten systematisch auszuschließen.
Im Fokus u.a.:
Die Komplexität des Steuerrechts erfordert sowohl von international als auch von national agierenden Unternehmen eine Risikoanalyse der Geschäftstätigkeit in steuerlicher Hinsicht, um ein Tax Compliance Management System zu implementieren.
Die Rechtsanwälte der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB haben sich in den vergangenen Jahren dieser Herausforderung gestellt und Ihre Erfahrung in dem beim ESV Verlag erschienen Werk „Tax Compliance – Steuerstrafrechtliche Verantwortung im Unternehmen” dargestellt.
Fachbuch kaufenDas Handbuch bietet einen detaillierten Überblick über die sieben Grundelemente eines Tax CMS sowie dessen Implementierung und Prüfung nach dem IDW PS 980. Erläutert werden steuerrechtliche Pflichten insb. nach der AO und dem UStG und steuerstrafrechtliche Sanktionen (z.B. OWiG und StGB) gegen Unternehmen. Das Handbuch stellt weiterhin umsatzsteuerliche Probleme im Zusammenhang mit Umsatzsteuerbetrug sowie steuerliche Fragen zu verdeckter Gewinnausschüttung, Verrechnungspreisen sowie unwirksamen Geschäften mit Scheinunternehmen und Briefkastenfirmen dar.
Die Anwälte der Kanzlei verfügen über eine ausgewiesene Expertise auf dem Gebiet der Selbstanzeige, auch basierend auf einer großen Zahl von Veröffentlichungen und engagierter Vortragstätigkeit.
Die Erfahrungen auf diesem Gebiet hat Herr Rechtsanwalt Jürgen R. Müller in dem im Jahr 2023 bei dem Verlag Erich Schmidt in dritter Auflage erschienen Fachbuch „Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren” niedergelegt.
Fachbuch kaufenDie steuerliche Selbstanzeige stellt im deutschen Strafrecht ein einmaliges Instrument zur Erlangung von Straffreiheit dar. Da in die Selbstanzeigeberatung steuerliche und strafrechtliche Aspekte einfließen, handelt es sich um eine äußerst komplexe Materie, die für den steuerlichen Berater eine große Herausforderung darstellt. Das Praxisbuch dienst als Nachschlagewerk und Hilfestellung für alle Aspekte der Selbstanzeige nach § 371 AO und der Berichtigungserklärung nach § 153 AO. In dieser Neuauflage sind bereits Inhalt und Auswirkungen der Reform der Selbstanzeigevorschriften zum 1.1.2015 berücksichtigt. Daneben werden die Anlässe für Fahndungsmaßnahmen, die Beratungsgesichtspunkte vor Erstattung einer Selbstanzeige sowie die Folgen im Besteuerungsverfahren als auch die außerstrafrechtlichen Nebenfolgen von Selbstanzeigen dargestellt.
Der Vortrag von Rechtsanwalt Jürgen R. Müller auf der 54. Tagung der Europäischen Anwaltsvereinigung DACH in Barcelona 2016 wurde als Fachbeitrag in dem Handbuch „Compliance - Herausforderung oder Selbstverständlichkeit?” veröffentlicht. Der Beitrag mit dem Titel „Tax Compliance - Steuerrechtliche Verantwortung der Unternehmen” befasst sich mit den strafrechtlichen Folgen der Unternehmensleitung für den Fall der Nichtbeachtung steuerrechtlicher Vorschriften.
Fachbuch kaufenProf. Dr. Friedrich L. EkeyRechtsanwalt, KölnImplementierung eines Complience-Systems in einem KMU nach deutschem RechtJügen R. MüllerRechtsanwalt, Mainz Tax Compliance - Steuerrechtliche Verantwortung der Unternehmen Dr. Axel-Dirk Blumenberg Abogado, MadridCompliance in Spanien - Eine aktuelle Bestandesaufnahme Dr. Christian Wind, LL. M., EMBRA IMD Rechtsanwalt, Zürich Compliance - gestern - heute - morgenNiels Schindler und Leonie FlückigerRechtsanwälte, GenfDie revidierte Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken Mag. Claudia Lantos, LL.M., Rechtsanwältin, Innsbruck Dr. Bernhard Reviczky, MBA, Rechtsanwalt, WienCorporate Compliance in Österreich Was, wie und warum? Götz Stefan HempelLegal Counsel, LeidenCompliance in den Niederlanden
Ausgewählte und aktuelle steuer- und strafrechtliche Rechtsprobleme und Thematiken finden regelmäßig Einzug in unsere Fachbeiträge.
Jahr | Titel | Magazin, Seite | Autor |
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2022 | EU-Richtlinienvorschlag zur Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung von sog. Briefkastenfirmen | StBp 08/22, 229-244 | RA Müller |
2021 | Rezension Nienaber: Umfang Grenzen und Verwertbarkeit Compliancebasierter unternehmensinterner Ermittlungen | ZRFC 2/21 | RA Müller |
2021 | Strafvereitelung des Außenprüfers bei pflichtwidrigem „Grünvermerk“ | ZWH 5/21, 131 | Herr RiLG Dr. Markus Ebner mit RA Fischer |
2020 | Rezension Wieland/Steinmeyer 3. Herausgeber Grüninger: Handbuch Compliance-Management | StBp 8/20, 256 | RA Müller |
2020 | Rezension Conzelmann: HR-Compliance | ZCG 6/20, 286 | RA Müller |
2020 | Rezension Bungartz: Handbuch Interne Kontrollssysteme (IKS) | ZCG 6/20, 285 | RA Müller |
2020 | Rezension Hrsg. DIIR: Revison des internen Kontrollsystems | ZRFC 6/20, 288 | RA Müller |
2020 | Tax Compliance unter Berücksichtigung des VerSanG-E | StBp 2020, 259 | RA Fischer |
2020 | Haftungsrisiken und Nebenfolgen für den Steuerberater im Steuerhinterziehungsfall | StBp 2020, 231 | RA Müller mit Frau Ref. Jur. Franziska Rothhöft |
2020 | Steuerberater im Fokus der Steuerfahndung | StBp 2020, 146 bis 150 | RA Müller mit Frau Ref. Jur. Franziska Rothhöft |
2020 | Tax-Compliance: Methodik eines effektiven Tax-RMS als Grundlage für ein Tax-CMS | „comply“ 2020, 64 | RA Müller |
2020 | Die steuerstrafrechtliche Verantwortung des Steuerberaters | Infoline 01/2020, 32 | RA Müller |
2019 | Rezension Adick / Bülte: Fiskalstrafrecht | DStR 2019, 21 | RA Müller |
2019 | Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen beim Steuerberater | StBp 2019 125 bis 127 | RA Müller |
2019 | Rezension Meides: Die SOKA-BAU | StBp 2019, 56 | RA Müller |
2019 | Brexit und Umsatzsteuer | StBp 2019, 45 | RA Fischer |
2019 | Erkenntnisquellen der Finanzverwaltung für steuerstrafrechtliche Ermittlungen | StBp 2019, 3 | RA Müller |
2015 | Selbstanzeige bei ausländischen Lebensversicherungen und sog. Mantelversicherungen | StBp 2015, 360 | RA Müller und RA Fischer |
2015 | Zum Persönlichen Umfang der Sperrwirkung | PStR 2015, 200 | RA Müller und RA Fischer |
2015 | Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige für Steuerhinterziehung | FR 2015, 19 | RA Müller |
2011 | Steuerabkommen Deutschland und Schweiz | StBp 2011 | RA Müller |
2010 | BGH schränkt Straffreiheit durch Teilselbstanzeige ein | StBp 2010, 352 | RA Müller |
2010 | Die Bedeutung der Gläubiger- und Empfängerbenennung nach § 160 AO im SSR | StBp 2010, 82 | RA Müller |
2009 | Die steuerstraf- und bußgeldrechtliche Verantwortung des Steuerberaters | StBp 2009, 299 | RA Müller |
2008 | Die Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen beim Steuerberater | StBp 2008, 159 | RA Müller |
2008 | Zur Ablaufhemmung bei Ermittlungen der Zoll- und Steuerfahndung | StBp 2008, 12 | RA Müller |
2008 | Rezension Wamers/Fehn: Handbuch der Zollfahndung | StBp 2008, 28 | RA Müller |
2007 | Sicherung von Steuerforderungen im Arrestverfahren nach § 324 AO | SteuerConsult 2007, 34 | RA Müller |
2007 | Rezension Dorsch: „Zollrecht” | wistra 2007, 256 | RA Müller |
2007 | Rezension Bär: „Handbuch zur EDV-Beweissicherung im Strafverfahren” | StBp 2007, 224 | RA Müller |
2007 | Rezension Ax/Große/Melchior: „Abgabenordnung und Finanzrgerichtsordnung” | StBp 2007, 160 | RA Müller |
2006 | Richtiges Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Steuerfahndung | INF 2006, 77 | RA Müller |
2006 | Löst eine rechtswidrige Betriebsprüfung die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO aus? | Stbg 2006, 137 | RA Müller |
2006 | Intensivere Prüfungen durch die Finanzverwaltung mittels neuer Software und statistischer Verprobungsverfahren | Stbg 2006, 137 | RA Müller |
2006 | Aktuelle Fragen aus dem Steuerstrafrecht | Stbg 2006, 130 | RA Müller |
2005 | Ausgewählte Fragen zur Berichtigungspflicht nach § 153 AO | DStZ 2005, 25 | RA Müller |
2005 | Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung bei Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung | StBp 2005, 75 | RA Müller |
2005 | Die Berichtigungserklärung nach § 153 AO | SteuerStud 2005, 141 | RA Müller |
2005 | Rechtswidrigkeit der zielgerichteten Erforschung von Verhältnissen Dritter | StBp 2005, 206 | RA Müller |
2005 | Die Berichtigungserklärung nach § 153 Abs. 1 AO | StBp 2005, 195 | RA Müller |
2005 | Rezension Dötsch/Geiger/Klingelbiel/Lang/ Rupp: „Verdeckte Gewinnausschüttung/ Verdeckte Einlage” | StBp 2005, 212 | RA Müller |
2005 | Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden | StBp 2005, 298 | RA Müller |
2005 | Rezension Kühn/von Wedelstädt: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung | StBp 2005, 340 | RA Müller |
2005 | Rezension Rolletschke/Kemper: Steuerverfehlungen | StBp 2005, 375 | RA Müller |
2005 | Rezension Grobshäuser/Maier/Kies: Besteuerung von Gesellschaften | SteuerStud 2005, 584 | RA Müller |
2005 | Richtiges Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Steuerfahndung | INF 2005, 77 | RA Müller |
2004 | Wann beginnt die Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung? | wistra 2004, 11 | RA Müller |
2004 | Akteneinsicht in das Fallheft der Steuerfahndung | StBp 2004, 79 | RA Müller |
2004 | Die Anzeige- und Berichtigungspflicht im Erbfall | AO-StB 2004, 23 | RA Müller |
2004 | Das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung und seine Anwendung | StBp 2004, 95 | RA Müller |
2004 | Rezension Stahl: „Selbstanzeige und strafbefreiende Erklärung” 2. Auflage | V&S 2004, Heft 5, S. 37 | RA Müller |
2004 | Rezension Stahl: „Selbstanzeige und strafbefreiende Erklärung“ 2. Auflage | StBp 2004, 151 | RA Müller |
2004 | Rezension Hild/Hild: „Im Fadenkreuz der Steuerfahnder” 2. Auflage 2. Auflage | V&S 2004, Heft 6, S. 45 | RA Müller |
2004 | Haftung im Steuerrecht | SteuerStud 2004, 429 | RA Müller |
2004 | Rezension Götzenberger: „Steueramnestie und neue Zinsbesteuerung” | SteuerStud 2004, 538 | RA Müller |
2004 | Die Neuregelung der Zinsbesteuerung im europäischen Raum | AO-StB 2004, 330 | RA Müller |
2004 | Deutschland und EU schieben Steuerflucht den Riegel vor | StBp 2004, 287 | RA Müller |
2003 | Der Beginn der Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung | StBp 2003, 78 | RA Müller |
2003 | Festsetzung von Zinsen nach § 233 a AO | SteuerStud 2003, 192 | RA Müller |
2003 | Erstellung eines ordnungsgemäßen Beschlagnahmeverzeichnisses nach § 107 S. 2 StPO | PStR 2003, 136 | RA Müller |
2003 | Die Verjährung der Strafverfolgung bei der Steuerhinterziehung | SteuerStud 2003, 371 | RA Müller |
2003 | Steuerfahnder überprüfen Aktionäre | PStR 2003, 196 | RA Müller |
2003 | Wodurch wird ein Einschreiten der Steuerfahndung ausgelöst? | Stbg 2003, 469 | RA Müller |
2003 | Der Eingriff der Steuerfahndung - Empfehlungen für den Steuerpflichtigen und den Steuerberater bei Durchsuchung und Beschlagnahme | StB 2003, 448 | RA Müller |
2002 | Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldtransfers in Europa | Stbg 2002, 137 | RA Müller |
2002 | Selbstanzeige – Berücksichtigung freiwilliger Steuerzahlungen bei der Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO | INF 2002, 555 | RA Müller |
2002 | Beratungshinweise vor Erstattung einer Selbstanzeige | StBp 2002, 356 | RA Müller |
2001 | Bewertung von vermietungsfähig bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren | DStZ 2001, 428 | RA Müller |
2001 | Zinsen auf kanadische Bankguthaben aus der Verwaltung kanadischer Immobilien unterliegen der deutschen Besteuerung | The Canadian-German Lawyer, Dez. 2001, 2 | RA Müller |
Zu Ihren steuerrechtlichen, steuerstrafrechtlichen oder wirtschaftsstrafrechtlichen Fragen bieten wir Ihnen eine anwaltliche Erstberatung zum Festpreis an. Gerne melden Sie sich telefonisch oder buchen direkt über unsern Online-Terminplaner einen Termin mit einem unserer Fachanwälte. Die Erstberatung umfasst in einem Zeitraum von bis zu 60 Minuten die Beratung, welche Rechte Sie grundsätzlich haben und wie Sie weiter vorgehen sollten, um diese geltend zu machen. Danach können Sie entscheiden, ob Sie uns in der Angelegenheit weiter mandatieren möchten. Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung pro Rechtsfall nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
Auch im Rahmen der Insolvenz kann der allgemeine Betrugstatbestand eine Rolle spielen. Umgangssprachlich wird zwar oft von „Insolvenzbetrug“ gesprochen, in dieser Form gibt es das Delikt allerdings nicht. Vielmehr kommen für das gemeinte Verhalten der Betrug in Form des Eingehungsbetrugs, der Bankrott und die Insolvenzverschleppung in Betracht.
Im Allgemeinen begeht ein Betrug, wer einem anderen etwas vortäuscht, um bei diesem eine Fehlvorstellung auszulösen, mit dem Ziel sich selbst einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und der Gegenseite damit schadet, dass diese durch die Täuschung veranlasst eine schädigende Vermögensverfügung tätigt.
Für eine solche Täuschung reichen auch bereits Handlugen aus, die man unter Umständen selbst noch gar nicht als solche verstehen würde. So ist nicht nur das aktive Tun, also aktives Täuschen, sondern auch das Unterlassen dann strafbar, wenn eine Pflicht bestanden hätte, die Gegenseite auf eine Fehlvorstellung oder wichtige Umstände aufmerksam zu machen. Ebenso muss die Täuschung nicht ausdrücklich „Wort für Wort“ ausgesprochen werden, sondern kann sich auch konkludent ergeben, das heißt es reicht aus, wenn dem Verhalten des Schuldners ein eigener Erklärungswert zukommt. Zu denken ist insbesondere daran, dass Vertragsbeziehungen eingegangen werden, ohne über eigene Zahlungsschwierigkeiten aufzuklären und sich so zu verhalten, als gäbe es keinen Grund zur Sorge.
Im Bezug zum Insolvenzverfahren kann dies insbesondere als sogenannter Eingehungsbetrug begangen werden. Eingehungsbetrug bedeutet, dass der Irrtum des Gläubigers sowie der Schaden, den die Gegenseite erleidet, bereits im Abschluss des Vertrags liegen.
Ist bei dem Schuldner bereits Überschuldung eingetreten oder ist eine baldige Zahlungsunfähigkeit zu erwarten, und geht er trotz Kenntnis seiner wirtschaftlichen Lage einen Vertrag mit einem Gläubiger ein, ohne dies offenzulegen, so muss die andere Person davon ausgehen, er habe die ganz normale Absicht, seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag auch zu begleichen, in aller Regel also den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung zu bezahlen. Er täuscht damit über seine Fähigkeit, als mitunter auch seinen Willen, zu bezahlen.
Ein solcher Eingehungsbetrug wird nach den allgemeinen Regeln des § 263 StGB bewertet. Ein Insolvenzbetrug kann im Allgemeinen mit einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wobei mitunter nicht mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen ist.
Im Zuge einer bevorstehenden Insolvenz neigen Arbeitgeber verständlicherweise dazu, zunächst die in erster Linie, bei Nichtzahlung, existenzbedrohenden Beiträge zu entrichten. Primär werden also Lohnzahlungen, sowie Zahlungsverpflichtungen gegenüber Geschäftskunden getätigt. Sozialversicherungsbeiträge werden dabei in den Hintergrund gedrängt. Ein solches Verhalten kann dazu führen, dass man sich dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt im Sinne des § 266a StGB strafbar macht.
Bei einem Delikt nach § 266a StGB muss der Arbeitgeber die Zahlung der Arbeitnehmeranteile, beispielsweise den Sozialversicherungsbeitrag, unterlassen haben. Diese Zahlung ist spätestens am 15. Des jeweiligen Monats zu entrichten. Dabei ist wichtig, dass dem Betroffenen die Zahlung zu dem konkreten Zeitpunkt auch möglich und zumutbar war. Ist dies nicht der Fall, wird eine Strafe ausgeschlossen. Des Weiteren muss der Arbeitgeber mindestens bedingt mit Wissen und Wollen über das Auslassen der Zahlung von den Sozialversicherungsbeiträgen gehandelt haben.
Bezüglich der Unmöglichkeit der Zahlung lässt sich sagen, dass auch eine Zahlungsunmöglichkeit darunterfällt. Allerdings tritt diese nicht gleich mit dem Einreichen des Insolvenzantrags ein. Ebenfalls ist zu beachten, dass eine frühzeitige und vorschnelle Erklärung der Zahlungsunfähigkeit weitere Konsequenzen mit sich ziehen kann. Ein Vorwurf der Insolvenzverschleppung könnte beispielsweise folgen. Daher sollte unbedingt anwaltliche Hilfe herangezogen werden.
Der Absatz vier des § 266a StGB qualifiziert den Straftatbestand zu einem besonders schweren Fall. In der Praxis geht man ungefähr ab einem entstandenen Schaden von 50.000 Euro davon aus.
Im Falle einer Strafbarkeit gemäß § 266a StGB kann man mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen. Bei vorliegen eines besonders schweren Falles erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren.
Wer nun mehrere Tatbestände des § 266a StGB gleichzeitig erfüllt, ist im Sinne einer Gesamttat zu bestrafen. Werden hingegen mehrere verschiedene Straftaten, beispielsweise Betrug im Sinne von § 263 StGB zusätzlich erfüllt, wird jede Straftat gesondert betrachten und bestraft und die Gesamtstrafe bildet sich nach der Höchststrafe der schwerwiegenderen Tat.
Zu den Insolvenzstraftaten gehört auch die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB. Der Täter eines solchen Delikts hat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zu erwarten.
Danach macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB meint eine verkörperte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist. Das muss nicht zwingend ein Dokument in Papierform sein, welches als Urkunde bezeichnet ist – man denke z.B. an ein Zertifikat – sondern erfasst auch alltägliche Gegenstände, wie
Eine Urkundenfälschung stellt z.B. den Fall dar, dass sich ein Unternehmer vor der Insolvenz des Unternehmens unter einer falschen Identität als Geschäftsführer bestellen lässt, um dann einer späteren Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu entgehen und etwaige Ermittlungen der Steuer- und Strafverfolgungsbehörden zu unterlaufen.
Auch ist eine Strafbarkeit im Insolvenzverfahren denkbar. Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens benötigen sowohl die Gläubiger, als auch der Insolvenzverwalter zur Durchsetzung ihrer Interessen Einblick in die sog. Insolvenzakten. Darin sind u.a. die Bilanzen des Unternehmens enthalten. Werden diese vom Unternehmer verfälscht, um beispielsweise die Insolvenzmasse zu schmälern, macht er sich damit wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar. Auch der Versuch hierzu wird bestraft.
Eine Unterschlagung begeht derjenige, der eine fremde bewegliche Sache sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Hierbei hat der Täter die Sache allerdings bereits in seinem Besitz, was den Unterschied zum Diebstahl nach § 242 StGB ausmacht. Bei eingetretener oder drohender Insolvenz kommt eine Unterschlagung besonders dergestalt zu Lasten der Gläubiger in Betracht, dass der Schuldner zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände versteckt, weitergibt, behauptet, diese nicht mehr zu besitzen oder eben auf sonstige Weise dem Zugriff des Insolvenzverwalters vorsätzlich entzieht, sodass die Gläubiger eben nicht mehr aus dieser Sache befriedigt werden können.
Fremd bedeutet hierbei, dass die Sache nicht im Alleineigentum des Schuldners steht, sondern sich „zumindest auch“ im Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person befindet. Sachen, die zu dem Vermögen einer Personengesellschaft gehören sind somit für den einzelnen Gesellschafter immer fremd, sodass an diesen eine Unterschlagung immer möglich ist.
Fällt eine Privatperson ohne jeglichen Bezug zu einer Personengesellschaft mit ihrem Privatvermögen in Insolvenz, so kann sich diese in der Regel nicht wegen Unterschlagung an Gegenständen aus der Insolvenzmasse strafbar machen, da durch die Insolvenzeröffnung lediglich die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht, nicht aber auch das Eigentum, sodass die Sache für den Schuldner nicht fremd ist. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass der Schuldner dann nichts zu befürchten hätte, es kommt konkret lediglich keine Unterschlagung in Betracht. Die übrigen Insolvenzstraftaten, insbesondere der Bankrott nach § 283 I Nr. 1 StGB werden davon nicht berührt.
Ein besonderes Augenmerk ist noch auf den Fall der sogenannten Ein-Mann-GmbH zu richten. Hierbei ist strittig, ob eine zur GmbH gehörende Sache für den Schuldner, der ja gleichzeitig Privatperson als auch alleiniger Gesellschafter ist, überhaupt fremd sein kann, oder ob er sich nicht selbst jede Verfügung auch immer genehmigen würde. Somit ist insbesondere im Falle der Ein-Mann-GmbH mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, das Gesellschaftsvermögen von dem Privatvermögen zu trennen, um nicht in die Gefahr einer strafbaren Unterschlagung zu kommen.
Das Strafmaß des § 246 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Auch die Untreue ist im Bereich der Wirtschaftskriminalität ein wichtiger Straftatbestand und kann auch ganz konkret im Bereich der Insolvenz zu beachten sein.
Für den Tatbestand der Untreue muss man zunächst überhaupt mit einer Befugnis betraut sein, über fremdes Vermögen zu verfügen die einem beispielsweise den Abschluss von Verträgen einräumt (sogenannte …?), aus welcher sich gleichzeitig eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Person oder dem Personenkreis, deren Vermögen man betreut, ergibt. Der Straftatbestand der Untreue kommt somit insbesondere für die Geschäftsführung einer GmbH oder haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft sowie für den Vorstand von Vereinen, Genossenschaften oder einer AG in Betracht.
Zu denken ist mitunter an folgende Situation: Das Finanzamt sperrt im Falle einer wirtschaftlichen Krise regelmäßig das Geschäftskonto bzw. es unterliegt das gesamte Vermögen bereits der Verwaltung des Insolvenzverwalters. Noch offene Forderungen der Gesellschaft gegenüber Dritten würden bei deren Begleichung also mit in die Insolvenzmasse fließen, aus der die Insolvenzgläubiger befriedigt werden sollen und wären somit natürlich für Insolvenzschuldner außer Reichweite.
Weist die Geschäftsführung ihre Schuldner wiederum an, die noch offenen Rechnungen an ein anderes Konto als das der Gesellschaft, beispielsweise das Privatkonto des Geschäftsführers zu zahlen, um den Geldbetrag somit dem Insolvenzverwalter unzugänglich zu machen und sich oder den Mitgesellschaftern daraus einen eigenen Vorteil zu verschaffen, so verwirklicht er damit den Untreuetatbestand. In solchen Fällen ist auch an § 283 I Nr. 1 StGB zu denken, das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensbestandteilen bei eingetretener Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit.
Die wichtigste Vorschrift im Insolvenzstrafrecht stellt § 15a InsO (Insolvenzordnung) dar. Aus dieser Norm ergibt sich die sogenannte Insolvenzantragspflicht. Eine Insolvenzverschleppung liegt dann vor, wenn der Insolvenzantrag entweder gar nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eingereicht wird.
In Deutschland besteht für juristische Personen die Pflicht, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, sobald ein Insolvenzgrund vorliegt. Wenn einem Unternehmen die Insolvenz droht, bedeutet dies auch immer eine Gefahr für seine Gläubiger. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, die Gläubiger zu schützen.
Ein Insolvenzgrund kann sich aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder aufgrund einer Überschuldung ergeben.
Eine Person ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie ihre Zahlungen eingestellt hat.
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Diese Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO gilt u.a. für folgende Gesellschaften verpflichtend:
Die Insolvenzantragspflicht trifft primär den Geschäftsführer. Bei sogenannten führungslosen Unternehmen kann jedoch die Antragspflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch die einzelnen Gesellschafter betreffen und damit ebenso eine Strafbarkeit begründen (§ 15a Abs. 3 InsO).
Eine Insolvenzverschleppung kann schwere strafrechtliche Folgen mit sich bringen. Die maximale Strafe bei einer Insolvenzverschleppung hängt davon ab, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Vorsatz: Das Strafmaß einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung liegt nach § 15a InsO bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fahrlässigkeit: Bei Fahrlässigkeit beträgt die Höchststrafe ein Jahr Gefängnis oder Geldstrafe.
Wie hoch die Strafe jedoch konkret ausfällt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die Gerichte beziehen bei der Bestimmung des Strafmaßes oft die folgenden Umstände mit ein:
Neben der Gefängnis- oder Geldstrafe kann eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung auch noch andere Nachteile haben. So darf nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 a) GmbHG nicht GmbH-Geschäftsführer sein, wer in den letzten Jahren wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurde. Zudem drohen zivilrechtliche Schadensersatzforderungen.
Als Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht haben wir uns auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert und verteidigen Sie gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Gerne rufen Sie uns an oder schreiben eine E-Mail. Auf unserer Homepage können Sie auch online Besprechungstermine für eine anwaltliche Erstberatung vereinbaren.
Seit 2014 werden Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung im Insolvenzverfahren von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Das bedeutet, dass am Ende einer Insolvenz auch nach erteilter Restschuldbefreiung Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung bestehen bleiben. Es stellt sich die Frage, wie nun mit einer Steuerhinterziehung umzugehen ist.
Zunächst einmal ist ein grundlegendes Verständnis des § 370 AO notwendig. Eine Steuerhinterziehung begeht, wer steuerlich erhebliche Tatsachen oder unrichtige und unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden macht oder diese über pflichtwidrige oder steuerlich unerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Auch das Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen fällt unter den § 370 AO. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben können auch unter den Tatbestand einer Steuerhinterziehung fallen.
Ein besonders schwerer Fall wirkt strafmaßerhöhend und liegt dann vor, wenn die Steuerhinterziehung in besonders großem Ausmaß stattfindet, sie von einem Amtsträger unter Ausnutzung seiner Position vorgenommen wird oder für die Steuerhinterziehung nachgemachte oder gefälschte Belege verwendet werden. Ebenfalls fällt die Vornahme dieser Handlungen unter einen besonders schweren Fall, wenn sie gemeinschaftlich als Bande und mit Absicht auf eine fortgesetzte Begehung stattfindet.
Täter kann dabei sein, wer selbst handelt oder durch einen anderen. Wenn nun also ein Steuerberater für seinen Mandanten bei den Finanzbehörden unvollständige oder unrichtige Angaben macht, kann auch er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.
Seit 2014 besteht nun also die klare Regelung, dass die Insolvenz keinen Einfluss auf die Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung hat. Es ist daher zwingend notwendig anwaltliche Hilfe einzuholen, damit bei einem Steuerstrafverfahren möglichst geringe Steuerschulden einer tatsächlichen Verurteilung zugrunde gelegt werden. Dies hat den Grund, dass die Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO versagt werden kann, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung stattgefunden hat. Von einer rechtskräftigen Verurteilung spricht man bereits, wenn es zu dem Erlass eines Strafbefehls gekommen ist. Keine Straftat im Sinne des § 302 InsO liegt vor, wenn das Strafverfahren gegen Auflagen eingestellt oder von der Strafverfolgung abgesehen wurde.
Bei einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO liegt die Strafe bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder bei einer Geldstrafe. In besonders schweren Fällen liegt die Haftstrafe bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Verletzt dieselbe Tat mehrere Strafgesetze oder das gleiche Gesetz mehrmals, wird die Tat einheitlich als eine Straftat beurteilt.
Werden mehrere voneinander unabhängige Straftaten begangen, so wird jede Tat gesondert beurteilt und bestraft und letztendlich wird eine Gesamtstrafe gebildet. Es findet dann eine Erhöhung der verwirklichten höchsten Strafe statt.
Der Bankrott – geregelt in § 283 StGB – ist die relevanteste und die am häufigsten verwirklichte Wirtschaftsstraftat und zugleich die Grundnorm des deutschen Insolvenzstrafrechts. Erfasst werden können von ihr Geschäftspersonen wie auch Privatpersonen. Während Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz zunächst einen Zustand beschreiben, geht es bei dem Bankrott darum, auf welche Art und Weise dieser Zustand herbeigeführt worden ist.
Hat sich der Schuldner stets rechtmäßig verhalten, „lauter“ am Wettbewerb teilgenommen und die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllt, so handelt es sich, sollte dieser in die Insolvenz fallen, nie um einen Bankrott. Unter Strafe steht viel mehr das rechtswidrige Herbeiführen des Zustands und beispielsweise das Vortäuschen von falschen oder Zurückhalten von wahren Tatsachen.
§ 283 StGB unterscheidet in Abs. 1 und Abs. 2 danach, ob der Schuldner die dort unter Strafe stehenden Handlungen „erst während der Krise“ vornimmt, oder ob er diese Handlungen schon vor der Insolvenz oder Überschuldung vorgenommen und die wirtschaftliche Krise dadurch verursacht hat. Somit unterscheiden die beiden Absätze, welche eigenständige Straftatbestände sind, nach dem Zeitpunkt, zu welchem der Schuldner die strafbewährte Handlung vorgenommen hat.
Die Handlungen an sich sind allerdings dieselben und können schlagwortartig wie folgt dargestellt werden. Es ist hinzuzufügen, dass diese Handlungen meist nur dann unter Strafe stehen, wenn sie in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise erfolgen
Nach Absatz 2 macht sich derjenige strafbar, der die eigene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine der vorherig genannten Handlungen selbst herbeiführt.
In beiden Absätzen ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. Im ersten Absatz muss der Schuldner also wissen, dass die Zahlungsfähigkeit drohen könnte oder diese bereits besteht, und im zweiten Absatz muss ihm klar sein, dass durch das Verhalten die endgültige Überschuldung verursacht wird.
Das Strafmaß des § 283 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Sonderdelikt, Täter in diesem Sinne sind alle buchführungspflichtigen oder bilanzführungspflichtigen Kaufleute im Sinne der §§ 1 I, 2 S. 1, 6 HGB, somit also nahezu jeder Unternehmer.
Denn: für diese gilt eine besondere Buchführungspflicht, nach welcher alle Geschäftsvorfälle lückenlos aufgezeichnet werden müssen. Dies ist unter anderem zur Ermittlung der zu zahlenden Steuerlast, als aber auch für die Aufstellung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse, erforderlich.
Verstöße gegen diese Pflicht sind zunächst in der Abgabenordnung (§§ 369 – 412 AO) geregelt. Strafrechtlich relevant wird die Verletzung von solchen Buchführungspflichten aber insbesondere dann, wenn das betroffene Unternehmen oder der Schuldner in die Insolvenz gerät. Die angedrohte Strafe ist Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Diese droht demjenigen, der:
Insbesondere zu beachten ist, dass nach Abs. 2 hier auch bloßes fahrlässiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Von der Vorschrift geschützt werden sollen die Gläubiger eines Insolvenzverfahrens. Durch unrichtige oder auch nur unvollständige Angaben in den Handelsbüchern bekommen unter Umständen nicht alle Gläubiger auch das heraus, was ihnen zustehen würde. Die Verwirklichung des § 283b StGB könnte man auch als „typische Begleiterscheinung“ in der Insolvenz bezeichnen, denn in den meisten Fällen lässt man sich in solchen wirtschaftlichen Ausnahmesituationen gerade in der Buchführung Fehler zu Schulde kommen. Das liegt daran, dass mit der Buchführung und der Bilanzierung meist ein Steuerberater beauftragt wird. Reicht das Vermögen allerdings nicht mehr aus, um alle Posten und Rechnungen bezahlen zu können und sieht sich der Schuldner in einem Engpass, so wird in aller Regel zunächst auf diejenigen Kosten verzichtet, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs nicht zwingend notwendig sind, wie dann auch der Steuerberater.
Auch wer Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören oder gehören würden noch zu einem Zeitpunkt weiterveräußert, an dem dies bereits unzulässig ist, ohne dies dann in der Buchführung mitaufzunehmen in der Hoffnung, dies eventuell verschleiern zu können, macht sich hiernach strafbar.
Eine weitere Starbarkeit kann sich in folgender Situation ergeben: Unter Umständen muss ein Insolvenzantrag verpflichtend gestellt werden. Unterlässt man dies in der Hoffnung, das Unternehmen doch noch retten und einer drohenden Insolvenz entgehen zu können, fällt aber dann doch in Insolvenz, so muss sich aus den Büchern klar ergeben, was der Schuldner zu welchem Zeitpunkt getan hat und zu welchem Zeitpunkt sich die drohende Zahlungsunfähigkeit abgezeichnet hat, er also den Antrag hätte stellen müssen. Vertuscht man dann Zahlungen, die man noch getätigt hat oder versucht diese zu verschleiern, damit diese in den Büchern bei einer Überprüfung nicht auftauchen, so macht man sich strafbar. Das Gleiche gilt für Versuche, die Bücher „zu beschönigen“, um den Zeitpunkt, zu dem die Antragstellung hätte erfolgen müssen, nach hinten zu verschieben.
Die Norm weist große Ähnlichkeiten mit den Nummern des Abs. 1 von § 283 StGB (Bankrott) auf. Hat man sich als Schuldner allerdings bereits eines Bankrotts schuldig gemacht, so tritt die hier beschriebene Verletzung von Buchführungspflichten hinter dem Bankrott zurück.
Das Strafmaß des § 283b StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in der Fahrlässigkeitsbegehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Das Insolvenzverfahren dient nicht nur der Beschränkung der Haftung der antragspflichten Personen, sondern in erster Linie der Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens. Es sollen alle Gläubiger bestmöglich und gleichmäßig befriedigt werden.
Deshalb macht sich gem. § 283c StGB derjenige strafbar, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt. Bestraft wird dieses Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.
Diese Straftat steht in engem Zusammenhang mit der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), denn eine Strafbarkeit besteht nur, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag zum Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist.
Dieser Straftatbestand wird aus Sicht der Staatsanwaltschaft durchaus schneller verwirklicht als man denkt. Man nehme sich z.B. einen Unternehmer der trotz Bestehen seiner Zahlungsunfähigkeit zur Erhaltung der Handelsbeziehung einen Gläubiger befriedigt, der schon länger auf eine Zahlung wartet als andere Gläubiger. Dabei muss es nicht zwingend zu besagter Zahlung kommen, es genügt schon der Versuch, also z.B. der Überweisungsauftrag an den entsprechenden Gläubiger.
Eine Strafbarkeit nach den genannten Insolvenzstraftaten ergibt sich nicht nur zwingend für denjenigen, dessen Unternehmen insolvent ist, sondern mitunter für jeden beliebigen Dritten, und damit auch für den Gläubiger des Unternehmens oder sogar den Insolvenzverwalter.
Eine solche Strafbarkeit sieht der Gesetzgeber unter anderem in der sog. Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB vor. Danach kann Täter dieses Delikts jeder beliebige Dritte außer dem Schuldner selbst sein. Der insolvente Unternehmer kann sich somit nicht nach § 283d StGB wegen seiner „eigenen“ Begünstigung strafbar machen, wohl aber ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter. Als Strafrahmen der Schuldnerbegünstigung erwartet den Täter eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Es ist jedoch zu bedenken, dass dies einer strafbaren Beteiligung des insolventen Schuldners als Anstifter oder Gehilfe an der Schuldnerbegünstigung eines anderen oder einer Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht entgegensteht.
Strafbar ist nach der Intention des Gesetzgebers ein Handeln, dass dazu führt, dass das Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseitegeschafft, verheimlicht, beschädigt oder unbrauchbar gemacht wird. Dass der insolvente Schuldner von dem Handeln nichts weiß, kann der Täter nicht zu seiner Entlastung vorbringen.
Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner in einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit befindet, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder aber der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Zudem wird nach dieser Norm nur das Vermögen geschützt, welches zur Insolvenzmasse zugehörig ist. Gerade deshalb ist es von großer Bedeutung, zu wissen, welches Vermögen des Schuldners der Gläubigerbefriedigung dient.
Dazu folgendes Beispiel
Die Brüder A und B sind beide selbstständig und stehen auch geschäftlich in Kontakt. Da B von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seines Bruders A erfahren hat und weiß, in welcher Lage er sich befindet, möchte er ihm seinen Geschäftswagen abkaufen, um ihn etwas finanziell zu unterstützen. Zudem verspricht der B dem A eine Stelle in seinem Unternehmen. Ohne dass der Insolvenzverwalter davon Bescheid weiß, verkauft der A dem B seinen Wagen deutlich unter Marktwert.
Schon durch dieses Handeln könnte B ein Strafverfahren wegen Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) erwarten.