12. Juni 2021

Kontrollmitteilung bei Vermögenswerten in Dubai

Laut Aussage von Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat das Bundeszentralamt für Steuern auf seine Veranlassung hin eine CD beschafft, auf der steuerlich relevante Daten aus dem Emirat Dubai enthalten sind. Laut Medienaussagen sollen sich auf dieser Daten-CD Daten von etlichen tausend Steuerpflichtigen Deutschen befinden, die über Grundstücke oder Immobilien in Dubai verfügen.

Mit diesem Datensatz will der deutsche Staat mögliche Straftaten wie insbesondere Steuerbetrug und Steuerhinterziehung aufdecken.

Zwar ist das Vorhandensein von ausländischem Vermögen, aus dem keine Erträge erwirtschaftet werden, in Deutschland nicht von steuerlicher Relevanz. Im Mittelpunkt der Ermittlungen wird aber die Frage stehen, woher das Vermögen zur Anschaffung von Immobilien in Dubai stammt. Nach § 90 Abs. 2 AO muss der Steuerpflichtige den Sachverhalt aufklären und die erforderlichen Beweismittel beschaffen. Bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung, das heißt außerhalb von Deutschland beziehen, haben die Steuersachverhaltsbeteiligten eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Beteiligten können sich nicht darauf berufen, dass Sachverhalte nicht aufgeklärt oder Beweismittel nicht beschafft werden können, wenn es sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung der Verhältnisse die Möglichkeit ergeben hätte, Beweismittel zu erlangen. Die Frage der Mittelherkunft wird daher regelmäßig vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sein. Ob die Fragen in einem regulären Besteuerungsverfahren oder im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von der Finanzbehörde angefragt werden, wird sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen richten.

Nach Medienberichten wurden die angekauften Daten noch nicht den örtlichen Finanzämtern zur Verfügung gestellt und von diesen ausgewertet. Damit ist aber in Kürze zu rechnen. In diesem Zusammenhang ist daher auf die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige hinzuweisen. Die Selbstanzeige ist ausgeschlossen, soweit die Tat entdeckt wurde und der Täter mit der Tatentdeckung rechnen musste.

Bereits in der Vergangenheit ist von der Rechtsprechung für den Ankauf von Steuerdaten-CDs aus der Schweiz und Liechtenstein vertreten worden, dass aufgrund der Medienberichte der jeweilige Täter mit der Tatentdeckung rechnen musste. Sofern die Mittel daher aus einer Steuerhinterziehung stammen, sollte schnellstmöglich eine Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden.

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