Im Rahmen der Tax Compliance unterstützen wir bei der Konzeption und Implementierung eines Tax-CMS (Compliance-Management-System). Ein Kerngebiet im Steuerrecht ist die Vertretung der Interessen in der Außenprüfung, einschließlich der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der Kassennachschau. Wir vertreten die steuerlichen Interessen im Einspruchsverfahren bei den Finanzbehörden, im Klageverfahren vor dem Finanzgericht und bei Nichtzulassungsbeschwerden und im Revisionsverfahren vor dem BFH. Weiterhin beraten wir bei der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen von Steuerschulden und der Abwendung der Haftungsinanspruchnahme gesetzlicher Vertreter von Unternehmen und Vermögensverwaltern (§§ 69 bis 77 AO). Bei einem Rechtsverstoß gegen die steuerrechtlichen Pflichten sind wir der richtige Ansprechpartner und erstellen zeitnah eine Berichtigungserklärung bzw. Selbstanzeige.
Häufige Fragen
Die Tax Compliance hat durch die Verschärfung der Voraussetzungen einer Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz sowie die restriktive Rechtsprechung des BGH als auch die Bekämpfung der Steuerflucht mit internationalen Abkommen wie FATCA und BEPS an Bedeutung gewonnen. Die Verletzung der Steuervorschriften kann zu einer Bestrafung von Leitungspersonen eines Unternehmens wegen einer Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit als auch zur Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen das betroffene Unternehmen führen. Tax Compliance zielt auf die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Unternehmen ab und dient der Vermeidung finanzieller Nachteile und strafrechtlicher Sanktionen.
Die Anwälte unterstützen die Geschäftsleitung von Unternehmen bei der Konzeption und Implementierung eines Tax CMS. Die Ausgestaltung orientiert sich an den Grundelementen der IDW PS 980. Die Anwälte erläutern den Unternehmen, wie die im IDW PS 980 entwickelten Grundsätze auf ein Tax CMS angewendet werden können. Gerne fertigen wir eine Tax CMS-Beschreibung, in welcher die Tax CMS-Grundsätze konkretisiert werden. Die Anwälte der Kanzlei achten darauf, dass die in der Tax CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen über die Grundsätze und Maßnahmen des Tax CMS in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt sind. Für den Fall, dass gegen die Steuergesetze verstoßen wurde, prüft die Kanzlei die Möglichkeit einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO bzw. einer Selbstanzeige nach § 371 AO zur Abwendung einer Strafverfolgung.
Der Aufbau eines Compliance-Systems kann nicht nur aus präventiven Gründen geboten sein. Auch auf eine Strafzumessung oder die Höhe einer zu erwartenden Geldbuße können sich nach akuten Vorfällen aufgenommene Compliance-Maßnahmen positiv auswirken. Die erstmalige Installation eines Compliance-Management-Systems wurde durch den BGH (Urteil vom 09.05.2017, Az. 1 StR 265/16) bei der Bestimmung des Strafmaßes honoriert. Das Verhalten nach der Tat gilt als ein entscheidendes Kriterium bei der Strafzumessung oder der Verhängung einer Verbandsgeldbuße. Der Aufbau eines Compliance-Systems kann sich somit auch noch nach der Tat wirtschaftlich rechnen. Die Investition in den Aufbau fällt wegen der zu erwartenden Sanktionsmilderung weniger ins Gewicht. Während eine Geldbuße nicht als Betriebsausgaben absetzbar ist, mindern Compliance-Kosten in voller Höhe das Betriebsergebnis.
Zudem gewinnt das Unternehmen an Integrität und ist durch Präventivmaßnahmen vor einer zukünftigen Sanktionierung gewappnet. Compliance bedeutet die Einhaltung rechtlich und innerbetrieblich verbindlicher Regeln. Um in dem Bereich der Tax-Compliance versiert beraten zu können, sind neben allgemeinen Compliance-Kenntnissen auch tiefgreifende Kenntnisse im Bereich des Steuerrechts notwendig. Nur wer die steuerlichen Regelungen, namentlich die Mitwirkungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten kennt, kann ein sachgerechtes Compliance-System installieren. Durch unsere Expertise im Bereich Tax-Compliance können wir als sachkundige Stelle zum Aufbau eines Tax-Compliance-Systems beraten, die Installation begleiten und Gutachten gegenüber Behörden und Gerichten oder Stakeholdern erstellen.
Die Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB begleitet Sie in Zusammenarbeit mit Ihrem steuerlichen Berater in Betriebsprüfungsverfahren. Insbesondere achten wir darauf, dass Ihre in der Abgabenordnung und der Betriebsprüfungsordnung normierten Rechte durch den Betriebsprüfer gewahrt werden.
Vorsicht ist geboten, wenn die Finanzbehörde eine Betriebsprüfung ankündigt, denn der Betriebsprüfer ist verpflichtet, die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle zu unterrichten, wenn sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat bzw. eine einer Steuerstraftat gleichgestellten Straftat ergeben. Die Steuerfahndungsstelle nimmt in diesem Fall die Ermittlungstätigkeit auf. Das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung hat den Verlust der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige zur Folge. Die Kanzlei berät Sie über die Sperrwirkung für die Selbstanzeige.
Der Betriebsprüfer überprüft regelmäßig die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Buchführung kann dabei von kleineren Fehlern bis zu einer insgesamt nicht mehr ordnungsgemäßen Buchführung reichen. Bei gravierenden Fehlern in der Buchführung ist das Finanzamt berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Bei dieser Schätzung hat das Finanzamt einen bestimmten Schätzungsrahmen. Die Kanzlei berät Sie im Rechtsmittelverfahren, wenn mit dem Betriebsprüfer keine tatsächliche Verständigung über eine Zuschätzung möglich ist.
Als Steuerrechtsexperten beraten wir besonders im Vorfeld einer Betriebsprüfung sowie während eines Betriebsprüfungsverfahrens, insb. in Fragen der Dokumentation von Verrechnungspreisen, zu Ausfuhrlieferungen, zum Sitz der Geschäftsleitung im In- oder Ausland, der verdeckten Gewinnausschüttung, der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen u.a. Wir arbeiten auf eine Verständigung mit der Finanzbehörde hin.
Werden von der Veranlagungsstelle die Steuerbescheide erlassen, zeigt Ihnen die Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB die Rechtsschutzmöglichkeiten auf.
Gegen einen Steuerbescheid ist der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides eingelegt werden. Diese Frist darf nicht versäumt werden, andernfalls wird der Steuerbescheid formell bestandskräftig.
Die Einlegung des Einspruchs entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der im Steuerbescheid angeforderten Steuern. Um eine aufschiebende Wirkung zu erreichen, ist es erforderlich, dass zusätzlich zu dem mit dem Einspruch die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids beantragt wird.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts über den Einspruch gegen den Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats Klage zum zuständigen Finanzgericht erheben. Die Kanzlei fertigt eine schriftliche Klagebegründung zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung und vertritt Ihre Interessen in dem Verhandlungstermin.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts steht dem Steuerpflichtigen die Revision zum Bundesfinanzhof offen, wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert bzw. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Zu beachten ist, dass der Steuerpflichtige sich vor dem Bundesfinanzhof durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen muss. Die Begründung einer Revision ist äußerst diffizil.
Hat das zuständige Finanzgericht die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, so kann die Nichtzulassung der Revision mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht oder der Verfahrensmangel, bezeichnet werden.
Das Vollstreckungsverfahren ist für den Steuerschuldner eine besonders einschneidende und oft auch unangenehme Maßnahme wegen der teilweise nicht zu vermeidenden „Öffentlichkeitswirkung”. Denn über die Lohnpfändung oder Pfändung anderer Ansprüche erhalten Arbeitgeber und Geschäftspartner Einblick in die finanzielle Situation des Vollstreckungsschuldners. Das Vollstreckungsrecht hat damit eine große Bedeutung in der Praxis der steuerlichen Beratung. Allerdings erscheint das Vollstreckungsrecht der Abgabenordnung in der steuerlichen Beratung als Fremdkörper, auch wenn die gesetzlichen Grundlagen des fiskalischen Vollstreckungsverfahrens in der Abgabenordnung in den §§ 249–346 geregelt sind. Allerdings sind eine Vielzahl der gesetzlichen Regeln im Zivil-, Zivilprozess-, Insolvenz- und Zwangsversteigerungsrecht verankert. Die Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB zeigt Ihnen Ihre Rechte und Pflichten als Schuldner auf und legt Ihnen die Möglichkeiten dar, die Vollstreckung abzuwenden.
Steuerliche Vollstreckungsmaßnahmen kommen insbesondere im laufenden Steuerstrafverfahren in Betracht. Die Steuerfahndung prüft im Ermittlungsverfahren regelmäßig, ob der mögliche Steueranspruch gefährdet erscheint. Wenn das nach Ansicht der Steuerfahndung der Fall ist, wird sie Maßnahmen zur Sicherung der mutmaßlichen Steuerschuld einleiten. In Betracht kommt zur vorläufigen Sicherung des möglichen Steueranspruchs die Arrestanordnung gem. § 324 AO. Hierdurch wird der Steuerpflichtige daran gehindert, einen bestehenden Vermögenszustand zu verändern, und so eine künftige Zwangsvollstreckung zu gefährden. Die Kanzlei berät Sie über den Umgang mit der Finanzbehörde, zeigt auf, welche Absicherungen der möglichen Steuernachforderung angeboten werden können und prüft die formellen und materiellen Voraussetzungen der Arrestanordnung, notfalls im Rechtsmittelverfahren.
Im Steuerrecht wird begrifflich zwischen Schuld und Haftung unterschieden. Den Schuldner trifft eine eigene Steuerschuld, für deren Erfüllung er mit seinem Vermögen einstehen muß. Haftung im steuerlichen Sinne bedeutet Einstehenmüssen für die Schuld eines anderen, d.h. derjenige, der den Haftungstatbestand erfüllt, muss mit seinem Vermögen für eine fremde Steuerschuld einstehen. Der Zweck der Haftungsvorschriften besteht darin, die Durchsetzung des einzelnen Steueranspruchs durch Zugriff auf das Vermögen eines Dritten, gelegentlich auch auf Sachen, zu sichern. Der Fiskus erhält so eine zusätzliche Sicherheit für die Steuerschulden.
Die öffentlich-rechtliche Haftung für Steuerschulden ist in der AO, in Einzelsteuergesetzen und nichtsteuerlichen Gesetzen geregelt. Die Haftung des Geschäftsführers nach §§ 69, 34 AO ist in der Praxis eine der am häufigsten angewandten Haftungsnormen. Die Haftung nach § 69 AO setzt voraus, dass die Vertreter die ihnen auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt haben. Insbesondere haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
Durch die Haftung nach § 69 AO sollen Steuerausfälle, die der Vertreter durch schuldhafte Pflichtverletzung verursacht hat, ausgeglichen werden. Er haftet nur für den Betrag, der von den Steuerschulden des Vertretenen nicht entrichtet worden ist.
Für den Bereich der Steuerhinterziehung ist § 71 AO die zentrale Haftungsvorschrift. Danach haften Steuerhinterzieher und Teilnehmer für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen. Während § 69 AO die vertretungs- und verfügungsberechtigten Personen umfasst, haften nach § 71 AO bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei alle natürlichen Personen, die mit Steuerangelegenheiten eines Steuerpflichtigen zu tun haben. Sie haften auch dann, wenn sie nicht Angestellter des Steuerpflichtigen sind.
Die Anwälte der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB beraten als Fachanwälte für Steuerrecht Unternehmen auf dem Gebiet des Zollrechts.
Zollrechtliche Fragen haben für Unternehmen mit internationalen Warenverkehr eine große Bedeutung, insb. wenn Waren von der Europäischen Union in ein Drittland oder umgekehrt bewegt werden. Hierbei richtet sich unser Augenmerk neben den Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auf die Einfuhrumsatzsteuer. Wir beraten Unternehmen über ihre Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Zoll- und Außenprüfung und vertreten Unternehmen in Rechtsbehelfs- und Klageverfahren. Die Anwälte der Kanzlei informieren Sie über Einschränkungen im Warenverkehr sowie im Kapital- und Zahlungsverkehr.
Soweit der Zoll zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Pflichten zur Sozialversicherung überwacht, berät Sie die Kanzlei über die relevanten steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wir beraten beispielsweise Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, über die Meldepflichten zur Sozialversicherung.
Die Anwälte der Kanzlei informieren über den gesetzlichen Mindestlohn und die weiteren Pflichten nach dem Mindestlohngesetz. Wir beraten Handwerker über die gesetzlichen Bestimmungen zur Eintragung in die Handwerksrolle und Erbringer von Dienst- und Werkleistungen zu den Anzeigenpflichten nach der Gewerbeordnung.
Aufgabe der Zollbehörde ist auch die Entgegennahme und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen. Rechtschaffene Unternehmen werden von Kriminellen nicht selten missbraucht, Investitionen zu tätigen, mit denen illegal erworbene Gewinne aus schweren Straftaten so in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden, dass die illegale Herkunft des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden kann. Diese Aufgabe des Zolls birgt große Risiken für Unternehmen. Betroffen sind weltweit agierende Konzerne als auch regional tätige Betriebe, die Meldepflichten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) erfüllen müssen. Die Anwälte der Kanzlei unterstützen Sie im Rahmen der Geldwäscheprävention bei der von Ihnen vorzunehmenden Risikoanalyse und hierauf aufbauend bei den individuellen, unternehmens- oder betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Zu Ihren steuerrechtlichen, steuerstrafrechtlichen oder wirtschaftsstrafrechtlichen Fragen bieten wir Ihnen eine anwaltliche Erstberatung zum Festpreis an. Gerne melden Sie sich telefonisch oder buchen direkt über unsern Online-Terminplaner einen Termin mit einem unserer Fachanwälte. Die Erstberatung umfasst in einem Zeitraum von bis zu 60 Minuten die Beratung, welche Rechte Sie grundsätzlich haben und wie Sie weiter vorgehen sollten, um diese geltend zu machen. Danach können Sie entscheiden, ob Sie uns in der Angelegenheit weiter mandatieren möchten. Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung pro Rechtsfall nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat in seinem Standard IDW PS 980 sieben Grundelemente eines CMS identifiziert, anhand derer ein CMS organisiert und beschrieben werden kann: Compliance Kultur, Compliance Ziele, Compliance Risiken, Compliance Programm, Compliance Organisation, Compliance Kommunikation und Compliance Überwachung und Verbesserung.
Den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens obliegt die Verantwortung für das Tax CMS, für die Inhalte der Tax CMS-Beschreibung sowie für die Organisation der Erstellung der Tax CMS-Beschreibung durch geeignete Personen. Die Tax CMS-Beschreibung trifft eine Aussage über die Konzeption des Tax CMS. Der Tax-CMS-Beschreibung kommt eine entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung des Prüfungsgegenstands zu. Prüfungsgegenstand sind die in einer vom Unternehmen zu erstellenden Tax CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen zur Umsetzung des Tax CMS in Bezug auf den zu prüfenden abgegrenzten Teilbereich. Das Unternehmen legt den abgegrenzten Teilbereich des Tax CMS fest, über welchen ein Prüfungsurteil getroffen werden soll. Insbesondere legt das Unternehmen fest, hinsichtlich welcher Steuerarten (Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Lohnsteuer etc.) – neben der ordnungsgemäß eingerichteten Steuerorganisation – das Tax CMS geprüft werden soll.
Von der Selbstanzeige nach § 371 AO ist die Berichtigungspflicht nach § 153 AO zu unterscheiden. Durch eine Selbstanzeige gem. § 371 AO kann sich der Täter oder Teilnehmer an einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung in den Fällen des § 370 AO Straffreiheit verschaffen.
§ 153 Abs. 1 AO dagegen ergänzt die §§ 149, 150 AO, wonach die Verpflichtung besteht, die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen (§ 150 Abs. 2 S. 1 AO). § 153 AO begründet in seinen drei Absätzen drei unterschiedliche Anzeigepflichten. Erkennt der Steuerpflichtige nach Abgabe der Steuererklärung, dass er der Verpflichtung nach §§ 149, 150 AO nicht gerecht geworden ist, so hat er aufgrund seines vorangegangenen pflichtwidrigen Tuns die Pflicht, die Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) zu berichtigen (§ 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Die Berichtigungspflicht erstreckt sich ausschließlich auf Steuererklärungen, einschließlich der Steueranmeldungen des § 150 Abs. 1 S. 3 AO (§ 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) sowie auf die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern, wenn die zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist (§ 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
Nach § 153 Abs. 2 AO ist eine Berichtigungspflicht gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
Gem. § 153 Abs. 3 AO muss eine Verwendung von Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt wurde, der Finanzbehörde angezeigt werden, wenn die Verwendung der Bedingung nicht entspricht.
Bereits durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 hat der Gesetzgeber die Regelungen für eine Selbstanzeige, deren Ziel die strafbefreiende Wirkung bzw. das Absehen von einer Strafverfolgung ist, deutlich verschärft. Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sind die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen dem Grunde nach erhalten geblieben. Allerdings wurden die Hürden für ein wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO sowie für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO deutlich angehoben.
Nach § 371 Abs. 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung nicht nach § 370 AO bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
In § 371 Abs. 2 AO sind die sog. Sperrwirkungstatbestände normiert. Straffreiheit tritt nicht ein,
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.
Von besonderer Bedeutung bei Selbstanzeigen in Unternehmen ist die Einfügung von Absatz 2a in § 371 AO. Mit der Neuregelung nach dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung tritt, soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 3 AO bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Der Ausschluss der Selbstanzeige in Folge einer Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die vorgenannten Regeln in den Sätze 1 und 2 von Abs. 2a gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.
Bisher machte § 371 Abs. 3 AO die Straffreiheit durch Selbstanzeige für den Fall, dass Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt sind, von der Nachzahlung der zu Gunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuer innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist abhängig. Mit der Neuregelung von § 371 Abs. 3 AO erstreckt der Gesetzgeber die Nachzahlungspflicht zur Straffreierlangung auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden.
Die Abgabenordnung (AO) enthält allgemeine Vorschriften sowie grundsätzliche Regelungen zum Steuer- und Abgabenrecht. Die einzelnen Steuergesetze regeln dagegen die konkreten Bestimmungen zur Berechnung von Steuern bzw. Abgaben. Die Abgabenordnung ist in neun Teile gegliedert. Die Vorschriften geben im Wesentlichen den zeitlichen Ablauf des Besteuerungsverfahrens wieder. Den Kern der Abgabenordnung bilden die Vorschriften über die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Die Abgabenordnung enthält aber auch die materiellen Vorschriften über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie besondere Bestimmungen über das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren.
Für die Betriebsprüfung sind vor allem die Vorschriften der Abgabenordnung relevant. Die Betriebsprüfungsordnung (BpO) gilt als Verwaltungsvorschrift für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundeszentralamtes für Steuern. Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in der BpO in Größenklassen eingeteilt. Von der Größenklasse hängt u.a. ab, in welchen Abständen ein Unternehmen geprüft wird.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind allgemeingültige Regeln zur Buchführung. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bilden die Grundlage der Buchführung für Unternehmer. Sie werden sowohl aus Gesetzen, als auch aus Wissenschaft und Praxis abgeleitet. Eine Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen, § 238 Abs. 1 HGB. Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein. Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich geordnet gebucht werden. Jeder Buchung muss ein Beleg zugrunde liegen. Die Buchführungsunterlagen müssen ordnungsmäßig aufbewahrt werden.
Die Finanzbehörde darf nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Eine Schätzung soll in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse sollen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es deshalb, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, diejenigen Erkenntnisse, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich sind, auszuschöpfen.
Verbundene nationale und internationale Unternehmen rechnen interne Transaktionen über so genannte Verrechnungspreise ab. Verrechnungspreise sind die Wertansätze, die von Unternehmen, die international verbunden sind, für erbrachte Leistungen angerechnet werden. Insbesondere die Kalkulation dieser Preise liefert wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei verbundenen Unternehmen. Alle Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsverbindungen mit nahestehenden Unternehmen (d.h. ausländische Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft) durchführen, sind nunmehr verpflichtet, nach Aufforderung der Finanzverwaltung innerhalb von 60 Tagen geeignete Aufzeichnungen und Dokumentationsunterlagen vorzulegen, welche die Basis ihrer Geschäftsbeziehungen darstellen (§ 90 Abs. 3 AO). Verstößt ein Steuerpflichtiger gegen die Dokumentationspflichten, ermöglicht dies der Finanzbehörde die Schätzung nach § 162 Abs. 3 AO sowie die Festsetzung eines Zuschlages nach § 162 Abs. 4 AO.
Die verdeckte Gewinnausschüttung (sog. vGA) wird in § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erwähnt. Danach ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift mindern vGA das Einkommen nicht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine vGA eine Zuwendung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte. Darunter sind insbesondere unangemessene, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Vermögensvorteile zu Gunsten der Gesellschafter zu verstehen, welche den Gewinn der Gesellschaft gemindert haben und mit deren Hilfe steuerlich unbeachtliche Gewinnverwendungen in steuerwirksame Betriebsausgaben transferiert werden sollten. § 8 Abs. 3 KStG stellt klar, dass die bloße Verwendung von Gewinnen nicht zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führen kann.
Haftung im steuerlichen Sinne bedeutet, dass derjenige, der den Haftungstatbestand erfüllt, mit seinem Vermögen für eine fremde Steuerschuld einstehen muss (sog. „Fremdhaftung”). Unter Schuld versteht man dagegen die primäre Leistungspflicht des Steuerschuldners, mit der ein auf deren Erfüllung gerichteter Anspruch des Steuergläubigers korrespondiert. Der Steuerschuldner kann somit grundsätzlich nicht zugleich Haftungsschuldner sein.
Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach § 69 AO ist in der Praxis eine der am häufigsten angewandten Haftungsnormen.
Die in § 34 und § 35 AO bezeichneten Personen haften gem. § 69 AO persönlich für eine schuldhafte Verletzung steuerlicher Pflichten, soweit dadurch Steueransprüche nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt bzw. Steuererstattungen oder – Vergütungen ohne Rechtsgrund – gezahlt werden. Die Haftung umfasst nach § 69 S. 2 AO auch die Säumniszuschläge. Die Haftung nach § 69 AO basiert auf dem Gedanken des Schadensersatzes.
Ihre Rechtfertigung besteht darin, dass die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen die steuerlichen Pflichten für Steuerpflichtige zu erfüllen haben, die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind.
§ 69 AO normiert eine unbeschränkt persönliche Haftung gegenüber dem Steuergläubiger. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Haftungsschuldner und dem von ihm Vertretenen haben auf ihren Bestand und ihren Umfang keinen Einfluss.
Es handelt sich um eine unbeschränkt persönliche Haftung. Es entsteht ein Gesamtschuldverhältnis (§ 44 AO). Es handelt sich nicht um eine Ausfallhaftung.
Für den Bereich der Steuerhinterziehung ist § 71 AO die zentrale Haftungsvorschrift. Danach haften Steuerhinterzieher und Teilnehmer für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen. Während § 69 AO die vertretungs- und verfügungsberechtigten Personen umfasst, haften nach § 71 AO bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei alle natürlichen Personen, die mit Steuerangelegenheiten eines Steuerpflichtigen zu tun haben. Sie haften auch dann, wenn sie nicht Angestellter des Steuerpflichtigen sind. § 71 AO begründet wie § 69 AO eine Haftung auf Schadenersatz. Die Haftung soll den durch Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen. § 71 AO greift nicht ein, wenn der Schaden auch ohne das pflichtwidrige Verhalten der Verantwortlichen entstanden wäre.
Jede unternehmerische Entscheidung hat steuerliche Konsequenzen. Auch private Vermögensentscheidungen ziehen steuerliche Auswirkungen nach sich. Gestaltungsberatung hat zur Aufgabe, im Vorfeld jeder wichtigen Entscheidung die steuerlichen Konsequenzen durchzuspielen und nach steueroptimalen Alternativen zu suchen. Steuergestaltung hat eine strategische Steuerplanung zur Senkung der Steuerbelastung zur Aufgabe. Sie bedingt eine Prüfung der steuerlichen Auswirkungen bevorstehender Entscheidungen. Sie umfasst die Beratung im Zusammenhang mit Steuerbegünstigungen und Investitionshilfen, den Steuerbelastungsvergleich und die Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht sowie die steuerliche Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, aber auch die Planung und Gestaltung von Betriebsaufspaltungen und –verpachtungen.
Die Lohnbuchhaltung bzw. die Lohnbuchführung befasst sich mit der Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Dies beinhaltet neben der bekannten Gehaltsabrechnung gleichermaßen Tätigkeiten wie Pflege von Personalstammdaten, gesetzlich geforderte An- und Abmeldungen für die Mitarbeiter, Erstellen der Beitragsnachweise für die Krankenkassen oder der Meldung der Lohnsteuer an das Finanzamt.
Die Finanzbuchhaltung ermittelt das Gesamtergebnis der Unternehmung. In der Finanzbuchhaltung werden alle Aufwendungen und Erträge zur Ermittlung des Unternehmungsergebnisses in der GuV-Rechnung (Gewinn und Verlust) erfasst.
Nach § 149 AO bestimmen die Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. So verlangen z.B. das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz die jährliche Abgabe einer Steuererklärung.
Nach § 242 HGB bestimmen die nach den handelsrechtlichen Vorschriften von allen Kaufleuten aufzustellende Jahresbilanz (Bilanz) und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den Jahresabschluss. Die Bilanz ist dabei die Aufstellung der Verhältnisse des Vermögens und der Schulden. Die Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs stellt die Gewinn- und Verlustrechnung dar.
Das internationale Steuerrecht ist ein Spezialgebiet des Steuerrechts und befasst sich mit den steuerrechtlichen Folgen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts im Inland sowohl für natürlichen Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Auf Grund der Globalisierung rücken dabei der grenzüberschreitende Liefer- und Leistungsverkehr von Unternehmen und damit die Frage der Betriebsstätte in den Vordergrund.
Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer. Die Einkommensteuererklärung muss von dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten (meist von einem Steuerberater) auf den amtlichen Vordrucken bei dem Finanzamt abgegeben werden. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer mittels Steuerbescheid festgesetzt.
Die Erbschaftsteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen natürlichen Person an den Erben. Im Gegensatz zu natürlichen Personen kommt bei juristischen Personen keine Erbschaftsteuer zur Anwendung, da juristische Personen nicht sterben. Die Schenkungsteuer besteuert in Abgrenzung zur Erbschaftsteuer unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden
Die Schenkungsteuer wird auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) erhoben. Von der Schenkungsteuer ist die Erbschaftsteuer zu unterscheiden. Die Erbschaftsteuer wird im Hinblick auf Zuwendungen im Erbgang, also infolge des Todes des bisherigen Eigentümers erhoben.
Die Selbstanzeige nach § 371 AO verschafft dem Steuerpflichtigen, der eine Steuer ganz oder teilweise hinterzogen hat, durch Offenbarung seines Fehlverhaltens und Zahlung der Steuer, auch bei vollendeter Tat Straffreiheit (§ 371 Abs. 1 AO). Die Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung, wenn einer der sog. Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Im Falle der leichtfertigen Steuerhinterziehung eröffnet § 378 Abs. 3 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.