26. Oktober 2022

Zweites Sanktionsdurchsetzungsgesetz

Mit dem zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetz soll es zu Verbesserungen bei der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland kommen. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere eine Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister vor. Daneben soll eine Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland halten (auch Bestandsfälle statt bisher nur bei Neuerwerb) und ein Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen eingeführt werden.

Wie immer werden Meldepflichten mit dem Ziel der Vermeidung von Geldwäsche auch Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeiten aufdecken. Nach unserer Erfahrung wirken sich neue Meldepflichten im Bereich der Geldwäsche unmittelbar auf die Kenntnisse der Ermittlungsbehörden der Finanzämter aus. Das Gesetz soll die Finanzierung von Immobilien mit illegal erworbenem Vermögen effektiver verhindern. Illegal erworbenes Vermögen wird selten der Besteuerung unterworfen. Auch der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, wenn Immobilien Teil des Gesellschaftsvermögens sind, soll von den Meldepflichten umfasst sein.

Betroffene sollten daher über die Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige nachdenken, bevor ein Sperrgrund für deren Abgabe eingetreten ist. Wir beraten seit fast 20 Jahren versiert zur Selbstanzeige und können auf zahlreiche Fachvorträge sowie Veröffentlichungen zu diesem Thema verweisen.

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