28. April 2021

Steuerfahndungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde beim Bundeszentralamt für Steuern eine neue Steuerfahndungsstelle geschaffen. Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 AO übernimmt die Steuerfahndung grundsätzlich drei Aufgaben. Die Steuerfahndung ist mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten betraut. Sie ermittelt in diesen Verfahren die Besteuerungsgrundlagen. Daneben befasst sie sich noch mit der Aufdeckung und der Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Die Steuerfahndungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern soll zunächst nur die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle als Aufgabe übernehmen, soweit die Steuern auch von dem Bundeszentralamt für Steuern verwaltet werden. Insofern werden mit diesen gesetzlichen Regelungen Synergieeffekte genutzt. Die Behörde, die die Steuern verwaltet, ist auch mit der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle befasst. Um diese neue Aufgabe wahrzunehmen, wird sie nach § 208a Abs. 2 Satz 1 AO mit den gleichen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet, die den Finanzämtern zustehen. Das Bundeszentralamt verwaltet insbesondere die Versicherungs- und die Feuerschutzsteuer, aber auch Teilbereiche der Gemeinschaftssteuer. Bei diesen Steuerarten muss daher mit intensiveren Ermittlungen gerechnet werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass bei einer Ermittlung der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, d. h. bei Ermittlungen im Rahmen der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle, eine steuerliche Selbstanzeige möglich ist. Der Ausschlussgrund der Tatentdeckung greift in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Gerne rufen Sie uns an und vereinbaren ein Beratungsgespräch, um sich über die Rechtslage und Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu informieren.