Im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise werden am 29.06.2020 voraussichtlich erhebliche Verschärfungen im Steuerstrafrecht beschlossen:
Der Gesetzesentwurf sieht, entgegen seinem Titel, neben steuerlicher Hilfsmaßnahmen auch eine Änderung bei der Einziehung von Taterträgen aus einer Steuerhinterziehung vor. Die jüngste Rechtsprechung (vgl. BGH 1 StR 173/19 - Beschluss vom 24. Oktober 2019) wird damit obsolet. Bisher ist es so, dass ein Erlöschen des Steueranspruchs durch Verjährung (sog. Festsetzungsverjährung) auch dazu führte, dass eine Einziehung ausgeschlossen war. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 73 e Abs. 1 StGB. Danach ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Nun soll in der AO ein neuer § 375 a eingefügt werden. Mit diesem soll geregelt werden, dass das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nicht entgegensteht. Damit können hinterzogene Steuern auch dann eingezogen werden, wenn diese von dem Finanzamt nicht mehr festgesetzt werden können. Die Verfolgungsverjährung zur Einziehung von Vermögenswerten beträgt gemäß § 76 b StGB 30 Jahre. Damit ist in der Zukunft eine Einziehung weit über den Zeitraum der steuerlichen Festsetzungsverjährung hinaus möglich.
Zudem wird in dem Gesetz auch eine Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung versteckt. Im schweren Fall der Steuerhinterziehung beträgt diese nunmehr das zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist. Damit verlängert sich die absolute Verjährung von bisher 20 auf 25 Jahre.