17. Juni 2021

Zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

E-Commerce-Paket 2 – Das ändert sich im grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen

Ab dem Überschreiten einer Bagatellgrenze von 10.000,00 EUR erfolgt im grenzüberschreitenden Versandhandel innerhalb der EU bei Lieferungen von Gegenständen an Nichtunternehmer die Besteuerung an dem Ort, an dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Hierzu wird das bestehende sogenannte „Mini-One-Stop-Shop-Verfahren“, das bisher nur für elektronische Dienstleistungen galt, erweitert auf das sogenannte „One-Stop-Verfahren“, welches nunmehr für sämtliche grenzüberschreitenden Dienstleistungen und den Versandhandel innerhalb der EU an Verbraucher oder sonstige Nichtunternehmer gilt. Für die Teilnahme ist eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich. Die Erforderlichkeit der Registrierung entfällt, soweit bereits das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren genutzt wird.

Bei Importen aus Drittländern entfällt die bisherige Sonderregelung für Kleinsendungen bis 22,00 € und wird durch eine neue Regelung für Waren bis zu einem Sachwert von 150,00 € ersetzt. Diese können ebenfalls im One-Stop-Shop-Verfahren abgewickelt werden. Da hierdurch eine Besteuerung sichergestellt ist, soll die Einfuhr steuerfrei gestellt und so Zollkontrolle erleichtert werden. Dem Verkäufer bleibt es allerdings unbenommen, auf die Anwendung des One-Stop-Verfahrens zu verzichten. In diesem Fall soll es weiterhin möglich bleiben, dass die Einfuhrumsatzsteuer durch Post- und Kurierdienstleister verauslagt und beim Empfänger abgerechnet wird.